Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 0000 geborene Kläger stand von 2007 bis Januar 2019 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Mit E-Mail vom 03.04.2019 bat der Kläger den Beklagten um Übersendung eines Weiterbewilligungsantrages. Nach Übersendung des Formulars durch den Beklagten ging der ausgefüllte Weiterbewilligungsantrag am 07.05.2019 dort ein.

Unter dem 05.06.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen und weiterer Unterlagen auf. Dem kam der Kläger (nur) teilweise nach.

Daraufhin versagte der Beklagte ihm für die Zeit ab dem 01.04.2019 die Gewährung von Leistungen (Bescheid vom 24.06.2019). Der Versagungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthielt.

Mit einfacher E-Mail vom 27.07.2019 (Samstag) erhob der Kläger Widerspruch gegen den "Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid" bezüglich seines Weiterbewilligungsantrags.

Der Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019). Gemäß § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Schriftlich bedeute gemäß § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich, dass ein Schriftstück vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werde. Eine E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG erfüllt seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Kläger den Widerspruch per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur versandt habe.

Mit (ebenfalls einfacher) E-Mail (nebst nicht unterschriebenem PDF-Anhang) vom 16.08.2019 und am 21.08 bzw. 03.09.2019 nachgereichten persönlich unterzeichneten Schriftsätzen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Gleichzeitig hat er einen Eilantrag gestellt, der bei dem SG unter dem Aktenzeichen S 18 AS 1051/19 ER geführt worden ist. Der Kläger hat bemängelt, dass sich der Widerspruchsbescheid des Beklagten nicht inhaltlich mit seinem Widerspruch befasse. Er werde nur aus formalen Gründen abgelehnt, obwohl der Beklagte Formalia bei bestimmten Gruppen (etwa Analphabeten oder Ausländern) normalerweise gar nicht zu beachten habe. Wenn Formalia für bestimmte Gruppen nicht gelten könnten, müssten sie gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für alle unbeachtet bleiben. Zur Begründung in der Sache hat der Kläger in der Klageschrift verschiedene Aspekte aufgelistet, zu denen sich der Beklagte ihm gegenüber falsch verhalten habe. Der Beklagte sei dazu zu verurteilen, ihm sofort Leistungen zuzugestehen und ihn bei der Krankenkasse anzumelden.

In dem Eilverfahren (SG Detmold, S 18 AS 1051/19 ER) hat sich der Beklagte bereit erklärt, dem Kläger (zur Sicherstellung der Krankenversicherung) ab September 2019 vorläufig monatliche Leistungen i. H. v. 1 EUR zu gewähren. Dies hat er anschließend auch umgesetzt.

Auf einen weiteren (Weiterbewilligungs-)Antrag (Faxschreiben des Klägers vom 29.02.2020) gewährte der Beklagte ihm durch Bescheide vom 18. bzw. 30.03.2020, 27.05.2020 und 28.09.2020 (reduzierte) Leistungen für die Monate März bis November 2020. Seitdem stand der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug bei dem Beklagten.

Der Beklagte hat seine Entscheidung zu dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2019 für zutreffend gehalten.

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2021 abgewiesen. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da er in der Form einer einfachen E-Mail eingereicht worden sei und damit nicht den Erfordernissen an die Schriftform genüge. Bei diesem Formerfordernis handele es sich nicht bloß um eine Formalie. Eine Ausnahme werde selbst dann nicht gemacht, wenn z. B. ein Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Schon deshalb könne der Kläger sich nicht auf Art. 3 GG berufen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass auch die ursprüngliche Ablehnung nach § 66 SGB I nicht zu beanstanden sei, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht so weit nachgekommen sei, dass eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit möglich gewesen sei. Dem Kläger stehe ggf. ein Anspruch nach § 67 SGB I auf Sachprüfung zu, wenn er seinen Mitwirkungspflichten inzwischen nachgekommen sei. Diese Sachprüfung sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Am 17.03.2021 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt schrif...

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