nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 16.02.2004; Aktenzeichen S 2 KA 120/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen B 6 KA 27/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.02.2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Abänderung von Bescheiden über degressionsbedingte Honorarkürzungen gemäß § 85 Abs. 4b SGB V für das Kalenderjahr 1993. Die Kläger zu 1) bis 4) waren im Kalenderjahr 1993 als Vertragszahnärzte in N zugelassen und in Gemeinschaftspraxis niedergelassen, der Kläger zu 4) erst ab 01.04.1993. Die Praxis rechnete für das Kalenderjahr 1993 insgesamt 1.431.825 Punkte ab. Weil die Beklagte ursprünglich für jeden Vertragszahnarzt einer Gemeinschaftspraxis, der auch nur Teile des Jahres zugelassen und in Gemeinschaftspraxis tätig war, die Degressionsmenge des § 85 Abs. 4b SGB V von 350.000 Punkten zugrundegelegt hatte, erfolgten ursprünglich degressionsbedingte Kürzungen nach einer als zulässig berechneten Gesamtpunktmenge von 1.399.999 Punkten in Höhe von 4398,48 DM. Dazu wird auf die bis in das Jahr 1995 hinein ergangenen Bescheide über degressionsbedingte Honorarabzüge für 1993 Bezug genommen, Bl. 28 ff. der Prozessakten. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des BSG vom 03.12.1997 - 6 RKA 79/96 - berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1998 die Degressionskürzungen neu nach einer zulässigen Gesamtpunktmenge von 1.313.698 Punkten. Die degressionsbedingte Honorarkürzung betrug danach insgesamt 25.804,84 DM, von denen die Beklagte die hier streitigen 21.406,36 DM zurückforderte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Widerspruch. Sie meinten, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Honorarbescheides gemäß § 45 SGB X nicht gegeben seien, es fehle auch an der erforderlichen Anhörung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999 als unbegründet zurück.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung nochmals vorgetragen, die Beklagte habe mit der Erteilung des Bescheides vom 10.11.1998 ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da ihnen vor Erteilung des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Beklagte sei auch zu einer Honorarberichtigung nicht berechtigt, da ihnen Vertrauensschutz zu gewähren sei. Die Vorbehalte in den Quartalsabrechnungen und im HVM seien nicht ausreichend, um hierauf die angefochtene Entscheidung stützen zu können.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid vom 09.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 6) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, sie sei zu einer Honorarberichtigung berechtigt. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Mit Urteil vom 10.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheides ist § 19 Buchst. a) BMV-Z bzw. § 12 Abs. 1 EKV-Z. Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die vom Vertragszahnarzt eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggfs. zu berichtigen. Hieraus ergibt sich die Befugnis der Beklagten, die Honorarforderung eines Vertragszahnarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit zu korrigieren. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchgeführt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R). Die Bestimmungen des BMV-Z und EKV-Z über die Honorarberichtigung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X, da sie von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I darstellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2001, Az.: B 6 KA 16/00 R und Urteil vom 12.12.2001, Az.: B 6 KA 3/01 R).

Die ursprüngliche Honorarabrechnung für die Gemeinschaftspraxis der Kläger für das Jahr 1993 entsprach nicht den Vorgaben des § 85 Abs. 4b SGB V. Für die Kammer bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften über die Degression mit dem Grundgesetz keine Bedenken. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 14.05.1997, Az.: 6 RKA 25/96 und Urteil vom 13.05.1998, Az.: B 6 KA 39/97 R) bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Punktwertdegression.

Die zunächst erfolgte Honorarabrechnung für das Jahr 1993 erweist sich deshalb als unzutreffend, weil dieser Berechnung 350.000 degressionsfreie Punkte für den Kläger zu 4) zugrunde gelegt worden sind, obwohl dieser als gleichberechtigtes Mitglied der Gemeinsc...

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