nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 16.02.2004; Aktenzeichen S 2 KA 122/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.02.2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über degressionsbedingte Honorarkürzungen für das Kalenderjahr 1994 in Höhe von insgesamt 13.865,10 EURO. Der noch verbliebene Kläger war im Kalenderjahr 1994 mit zwei weiteren Zahnärzten für Kieferorthopädie in Gemeinschaftspraxis zugelassen, und zwar mit dem früheren Kläger zu 2) Dr. H im ganzen Kalenderjahr 1994, mit der früheren Klägerin zu 3), der Zahnärztin Dr. C in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.1994. Diese Zahnärztin war vorher in der Zeit vom 15.08. bis 30.09.1994 angestellte Zahnärztin. Weiterhin war im Kalenderjahr 1994 in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.1994 die Zahnärztin N als Assistentin tätig. Die Praxis rechnete im Kalenderjahr 1994 insgesamt 1.001.707 Punkte ab. Weil die Beklagte generell bei allen Zahnärzten für jeden in einem Kalenderjahr auch nur zeitweise in Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnarzt die volle Degressionsmenge von 350.000 Punkten zugrundelegte, erfolgten zunächst keine degressionsbedingten Honorarminderungen. Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundessozialgerichts vom 03.12.1997 - 6 RKa 79/96 - berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1998 die Degressionsmengen für das Kalenderjahr 1994 neu auf 885.211 Punkte und forderte das Honorar in Höhe von 27.117,70 DM zurück. Der Widerspruch blieb erfolglos, Bescheid vom 10.02.1999. Im Klageverfahren haben zuerst alle drei Partner der Gemeinschaftspraxis geklagt, für die ursprünglichen Kläger (Dr. H und Dr. C) ist die Klage zurückgenommen worden. Das Verfahren hatte vor dem Sozialgericht geruht wegen der Entscheidung des Sozialgerichts im Parallelverfahren S 2 KA 60/99. Nachdem der Senat in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KA 146/00 mit Urteil vom 05.06.2002 rechtskräftig entschieden hatte, ist das Verfahren wieder aufgenommen und weitergeführt worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, das oben bezeichnete Urteil des Senates stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R - aufgestellt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 10.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 6) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, sie sei zu einer Honorarberichtigung berechtigt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rechtsgrundlage des angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheides ist § 19 Buchst. a) BMV-Z bzw. § 12 Abs. 1 EKV-Z. Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die vom Vertragszahnarzt eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggfs. zu berichtigen. Hieraus ergibt sich die Befugnis der Beklagten, die Honorarforderung eines Vertragszahnarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit zu korrigieren. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Kasse durchgeführt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R). Die Bestimmungen des BMV-Z und EKV-Z über die Honorarberichtigung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmungen der §§ 45 und 48 SGB X, da sie von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I darstellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2001, Az.: B 6 KA 16/00 R und Urteil vom 12.12.2001, Az.: B 6 KA 3/01 R).

Die ursprüngliche Honorarabrechnung für die Gemeinschaftspraxis des Klägers für das Jahr 1994 entsprach nicht den Vorgaben des § 85 Abs. 4 b SGB V. Für die Kammer bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften über die Degression mit dem Grundgesetz keine Bedenken. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 14.05.1997, Az.: 6 RKa 25/96 und Urteil vom 13.05.1998, Az.: B 6 KA 39/97 R) bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Punktwertdegression.

Die zunächst erfolgte Honorarabrechnung für das Jahr 1994 erweist sich deshalb als unzutreffend, weil dieser Berechnung 350.000 degressionsfreie Punkte für die Zahnärztin Dr. C zugrunde gelegt worden sind, obwohl diese Zahnärztin als gleichberechtigtes Mitglied der Gemeinschaftspraxis nur in der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.12.1994 tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.12.1997, Az.: 6 RKa 79/96) bestimmt sich die degressionsfrei Punktmenge für das jeweilige Jahr nach der Dauer der Tätigkeit als Vertragszahnarzt. Di...

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