nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 27.08.1999; Aktenzeichen S 8 RA 43/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.2000; Aktenzeichen B 4 RA 28/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27. August 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wehrt sich gegen die Pflicht, dem Kläger Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung (KE) für sein am 28. Oktober 1968 geborenes Kind D ... zuzuordnen.

Der am ... 1938 geborene Kläger ist verheiratet und Vater des am 28. Oktober 1968 geborenen ehelichen Kindes D ... Ab Beginn des Eintritts in das Erwerbsleben mit Aufnahme der beruflichen Ausbildung im April 1953 wurden für den Kläger fortlaufend bis Juni 1993 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und ab Juli 1993 zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet. Mit am 10. April 1996 von dem Kläger unterschriebenen Antrag begehrte er die Klärung seines Versicherungskontos bzw. eine Rentenauskunft und gab an, KEZ sowie BZ wegen KE nicht geltend zu machen. Unter dem 15. Oktober 1996 erstellte die Beklagte sodann einen Kontospiegel ohne KEZ bzw. BZ wegen KE.

Mit Schreiben vom 23. April 1998 übermittelte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz der Beklagten einen Antrag des Klägers auf Zuordnung von KEZ für die Erziehung seines Sohnes D ... im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger habe sich Anfang 1996 beim Sprechtag der Beklagten im Hause der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Aachen nach der Möglichkeit erkundigt, KEZ in seinem Versicherungskonto anrechnen zu lassen. Ihm sei damals gesagt worden, eine Anrechnung würde eine Rente nicht erhöhen, da er in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes durchgehend beschäftigt gewesen sei. Nunmehr habe er erfahren, daß ab 01. Juli 1998 auch dann eine rentensteigernde Anrechnung von KEZ möglich sei, wenn immer durchgehend gearbeitet worden sei. Den förmlichen Antrag auf Zuordnung von KEZ bzw. BZ wegen KE stellte der Kläger am 06. August 1998. Unter dem gleichen Datum erklärten der Kläger und seine im August 1942 geborene Ehefrau sowie Mutter des im Oktober 1968 geborenen Kindes D ... übereinstimmend, die KEZ für das Kind D ... solle für die Zeit vom 01. November 1968 bis zum 31. Oktober 1969 dem Kläger als Vater zugeordnet werden. Ebenfalls solle ihm die BZ wegen KE für die vollen zehn Jahre zugeordnet werden. Im Oktober 1998 ergänzte der Kläger sein Antragsbegehren unter Hinweis darauf, daß ihm bei der Beratung Anfang 1996 durch die Beklagte gesagt worden sei, daß die Stellung eines Antrags auf Zuordnung von KEZ bzw. BZ wegen KE unnötig sei, da dies nicht zu einer Rentenerhöhung führen könne. Auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung sei er nicht hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 16. November 1998 lehnte die Beklagte die zugunsten des Klägers beantragte Zuordnung der KEZ vom 01. November 1968 bis zum 31. Oktober 1969 ebenso ab wie die Zuordnung der BZ wegen KE vom 28. Oktober 1968 bis zum 27. Oktober 1978. Die übereinstimmende Erklärung des Klägers und seiner Ehegattin als Eltern des Kindes D ... habe nicht rechtzeitig bei der Beklagten vorgelegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Die dem Kläger Anfang 1996 erteilte Auskunft sei richtig gewesen. Erst der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 12. März 1996 habe den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum

30. Juni 1998 eine Regelung hinsichtlich der Bewertung der KEZ, die mit Pflichtbeiträgen zusammentreffen, zu schaffen. Darüber sei in den Medien wie auch durch die Rentenversicherungsträger umfassend informiert worden. Insbesondere sei auch auf die Ausschlußfrist für die gemeinsame Erklärung der Eltern hingewiesen worden.

Der Kläger habe somit bis Ende 1996 einen vorsorglichen Antrag stellen können.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei der Beratung Anfang 1996 hätte der Berater der Beklagten Kenntnis von dem anhängigen Verfahren vor dem BVerfG haben müssen. Diese habe er ihm mitzuteilen gehabt. Einen vorsorglichen Antrag habe er nicht stellen können, da er von dieser Angelegenheit nichts aus den Medien, nichts von der Beklagten bzw. nichts von sonstigen Versicherungsträgern erfahren habe. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 1999 zurück. Die gemeinsame Erklärung der Eltern sei bis zum 31. Dezember 1996 abzugeben gewesen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers bestünde nicht. Ein Beratungsfehler der Beklagten liege nicht vor. Eine Pflicht zur spontanen Beratung habe für sie nicht bestanden.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. April 1999 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er behauptet, sich beim Sprechtag der Beklagten in Aachen am 09. April 1996 konkret danach erkundigt zu haben, ob es sic...

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