Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung für die Weiterbildungsförderung. Zertifizierungsagentur. Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wegen des stets anzuerkennenden Beurteilungsspielraums gibt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Rechtsanspruch eines Trägers auf Anerkennung einer von ihm angebotenen Bildungsmaßnahme für die Weiterbildungsförderung als förderungsfähig i.S.v. §§ 84, 85 SGB III.

2. Da das bisherige Zulassungsverfahren von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen durch § 15 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AZWV) zum 01.07.2004 aus der Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung herausgenommen und auf externe fachkundige Stellen übertragen worden ist, besteht für vor diesem Zeitpunkt angebotene Maßnahmen kein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungklage wegen Wiederholungsgefahr.

 

Orientierungssatz

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vorhandenem Feststellungsinteresse zulässig. Dieses setzt Wiederholungsgefahr voraus.

2. Das notwendige Feststellungsinteresse kann damit begründet werden, dass im Fall eines Prozesserfolges im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Träger der beruflichen Förderung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. An das Verschulden des Leistungsträgers als Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs werden aber hohe Anforderungen gestellt.

 

Normenkette

SGB III §§ 84-85; AZWV § 15; SGG § 131

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.08.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.853,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage noch die Feststellung, dass die Entscheidung der Beklagten, eine von der Klägerin angebotene Bildungsmaßnahme für die Weiterbildungsförderung nicht zuzulassen, rechtswidrig gewesen ist.

Im Dezember 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten die Erhebungsunterlagen für die Bildungsmaßnahme "Unternehmenslogistik mit SAP R/3, Supply Chain Management und e-Commerce", die am 01.03.2004 beginnen und am 29.10.2004 enden sollte und beantragte die Zulassung für die Weiterbildungsförderung. Mit Bescheid vom 06.02.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die Weiterbildungsmaßnahme nicht den Erfordernissen der §§ 84, 85 SGB III entspreche. Die Weiterbildungsmaßnahme sei auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht zweckmäßig, weil mit einer dauerhaften Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nach Abschluss der Maßnahme nicht gerechnet werden könne. Einer offenen Stelle stünden derzeit circa 10 Bewerber gegenüber. Zudem hätten die vergleichbaren vorangegangenen Maßnahmen die angestrebte Wiedereingliederungsquote von 70 % nicht annähernd erreicht. Vereinzelte Vermittlungen rechtfertigten nicht die Annahme arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Maßnahme werde seit 1992 mit großem Erfolg durchgeführt. Sie werde seit 3 Jahren in E angeboten und habe - trotz eines sehr schlechten Arbeitsmarktes - Vermittlungsquoten von mehr als 50 %. Die im Februar 2003 beendete Maßnahme habe mit mehr als 60 % eine bemerkenswert gute Quote ergeben; bezüglich der im Januar 2004 beendeten Maßnahme könnten Zahlen noch nicht vorgelegt werden. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass die Zahl der Übernahme der Absolventen drastisch nach oben gehe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wies die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit E den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2004 vor dem Sozialgericht Aachen (SG) Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Wiedereingliederungsquote der 2003 abgeschlossenen Maßnahme liege bei circa 67 %. Ihre Vermittlungsquoten lägen regelmäßig deutlich über denen anderer Mitbewerber. Die Beklagte könne nicht eine Weiterbildungsmaßnahme der DAA anerkennen und sodann ihre Maßnahme mit dem Argument ablehnen, auf Grund der zuvor anerkannten Weiterbildungsmaßnahme sei mit einer Absenkung der Nachfrage an weiteren Absolventen zu rechnen. Soweit die Beklagte zur Ermittlung der Reintegrationsquote eine Maßnahme heranziehe, die erst 2 Monate zuvor beendet worden sei und dabei auf eine Vermittlungsquote von 16,7 % komme, sei dies unzulässig. Nach 2 Monaten könnten keine zuverlässigen Aussagen getroffen werden. Nach 4,5 Monaten liege die Vermittlungsquote der Absolventen dieser Maßnahme bereits bei 50 % und könne in weiterer Zukunft durchaus noch gesteigert werden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2004 rechtswidrig war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dar...

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