Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Unfallwitwenrente auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. höchstmögliche Rente. Knappschaftsruhegeld

 

Orientierungssatz

Zur Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte als "letzte" (höchstmögliche) Rente ein Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Erwerbsunfähigkeit gemäß § 48 Abs 1 Nr RKG bezogen hatte (vgl BSG vom 30.6.1997 - 8 RKn 28/95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen B 8 KN 11/02 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Anrechnung einer Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung vor dem 01. Februar 1997 streitig. Hinsichtlich der Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Lebzeitenrente aus der Rentenversicherung des verstorbenen Versicherten haben die Beteiligten im Berufungsverfahren einen Teilvergleich geschlossen.

Die Klägerin ist die Witwe des 1928 geborenen und am 01. November 1993 gestorbenen H B (Versicherter). Dieser arbeitete zuletzt versicherungspflichtig als Kauenwärter und war ab dem 22. November 1983 arbeitsunfähig krank. Nachdem ihm von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 29. Februar 1988 gewährt worden war, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom 21. August 1989 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Erwerbsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Eine Umwandlung in eine Altersrente gemäß §§ 300 Abs. 4 Satz 2, 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI erfolgte nicht.

Der Versicherte bezog seit Oktober 1966 eine Unfallrente von der Bergbau-BG wegen einer MdE von 20 v.H..

Auf den Antrag der Klägerin vom 15. Dezember 1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente ab 01. Dezember 1993 (Bescheid vom 01. Februar 1994).

Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG) bewilligte der Klägerin zunächst als Rechtsnachfolgerin die volle Versichertenrente wegen einer Berufskrankheit des Versicherten nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Lungenkrebs i. V. mit Asbeststaublungenerkrankung -- Asbestose --) ab dem 26. März 1993 und bestimmte als Zeitpunkt des Versicherungsfalls den 25. März 1993 (Bescheid vom 23. März 1994). Bei der Berechnung der Rente legte sie den Jahresarbeitsverdienst (JAV) gemäß § 575 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Höhe von 60 v.H. der 1993 geltenden Bezugsgröße fest. Den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 10.724,70 DM hielt sie wegen eines eventuellen Ersatzanspruchs der Beklagten ein.

Sodann bewilligte sie der Klägerin ebenfalls eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ab dem 01. November 1993 und nahm die laufende Zahlung vom 01. Juni 1994 an auf (Bescheid vom 13. April 1994). Sie behielt den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 8.607,20 DM ein und forderte die Beklagte auf, eventuelle Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Daraufhin bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1994 die Witwenrente unter Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung neu. Statt der ursprünglichen Rentenhöhe von 1.273,58 DM ergab sich nunmehr ein monatlicher Zahlbetrag von 406,69 DM.

Die Beklagte errechnete einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 7.476,67 DM, der von der BG erstattet wurde.

Im Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 1994 den Bescheid vom 01. Februar 1994 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und den Bescheid vom 20. Juli 1994 gemäß § 44 SGB X zurück. Der Bescheid vom 01. Februar 1994 sei rechtswidrig gewesen, da die Unfallhinterbliebenenrente nicht gemäß § 93 SGB VI angerechnet worden sei. Die Anrechnung sei mit Bescheid vom 20. Juni 1994 nachgeholt worden, ohne daß der Rentenbescheid vom 01. Februar 1994 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen worden sei. Insoweit sei der Bescheid vom 20. Juni 1994 rechtswidrig und nach § 44 SGB X zurückzunehmen.

Im Dezember 1994 teilte die BG der Beklagten mit, den Bescheid vom 23. März 1994 über die Gewährung einer Lebzeitenrente für den Versicherten sowie den Bescheid vom 13. April 1994 über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 gemäß § 44 SGB X insoweit zurückgenommen zu haben, als bei der Leistungsberechnung anstatt des JAV gemäß § 575 RVO der günstigere JAV gemäß § 572 RVO zugrunde gelegt worden sei. Sie errechnete Nachzahlungsbeträge hinsichtlich der Lebzeitenrente in Höhe von 1.290,27 DM und hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in Höhe von 2.257,29 DM (für den Zeitraum vom 01. November 1993 bis 31. Januar 1995); auch diese Nachzahlungsbeträge wurden eingehalten.

Daraufhin berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin neu (Bescheid vom 13. Januar 1995) und errechnete ab dem 01. März 1995 einen monatlichen Rentenzahlbetrag von 337,49 DM. Sie wies d...

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