rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 02.04.1996; Aktenzeichen S 31 Kn 150/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen B 8 KN 4/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02. April 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 08. Januar 1998 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung einer Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung.

Die Klägerin ist Witwe des am xxxxx.1930 geborenen und am xxxxx.1994 verstorbenen Rxxxxx Sxxxx (Versicherter). Dieser arbeitete letztmals versicherungspflichtig am 23.06.1985. Er gab seine Tätigkeit aufgrund eines Sozialplans auf und meldete sich anschließend beim Arbeitsamt als arbeitsuchend. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.06.1990 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit nach § 48 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), das sie ab 01.01.1992 als Altersrente fortzahlte (§§ 300 Abs. 4 Satz 2, 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (Beigeladene) bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 27.01.1994 die Vollrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards - BK Nr. 4105 -) ab 16.02.1993 und legte als Zeitpunkt des Leistungsfalls dabei den 15.02.1993 fest. Die Beklagte rechnete zunächst die Verletztenrente auf die Altersrente gemäß § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) an und forderte eine Überzahlung zurück (Bescheide vom 15.03. und 24.05.1994). Nach Korrektur dieser Entscheidungen (Abhilfebescheid vom 18.05.1995) zahlte sie die Altersrente für die Zeit von März 1993 bis Juni 1994 ungekürzt.

Mit Bescheid vom 17.08.1994 bewilligte sie der Klägerin die große Witwenrente ab 01.07.1994 unter Anrechnung der ausstehenden "fiktiven Unfallrente". Zugleich kündigte sie eine Überprüfung nach Eingang des Unfallrentenbescheides an. Auf Grund des Bescheides der Beigeladenen vom 14.09.1994 erhielt die Klägerin Witwenrente aus der Unfallversicherung ab 04.06.1994, zunächst ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Die Beigeladene nahm die laufende Zahlung vom 01.11.1994 an auf. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.09.1994 die große Witwenrente der Höhe nach wie im Bescheid vom 17.08.1994 endgültig fest und errechnete eine Überzahlung, die die Beigeladene erstattete.

Gegen die Bescheide vom 17.08. und 27.09.1994 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Auf Veranlassung der Beklagten nahm die Klägerin den Widerspruch gegen den "vorläufigen Bescheid" vom 17.08.1994 zurück. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1995 zurück.

Ihre Klage hat die Klägerin gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 - damit begründet, die große Witwenrente sei ohne Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente zu zahlen, da § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI anzuwenden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dem genannten Urteil des BSG werde nicht gefolgt. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.04.1996 den Bescheid vom 27.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1995 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnung der von der Beigeladenen gezahlten Witwenrente zu zahlen.

Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, jedenfalls nach der zur "Klarstellung" getroffenen Neuregelung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (WFG) und der dort angeordneten Rückwirkung zum 01.01.1992 habe eine Anrechnung zu erfolgen. Es komme nicht darauf an, ob die Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des WFG mit seiner Rückwirkung verfassungswidrig sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R -) sei bereits nach § 93 Abs. 5 SGB VI a.F., also vor der Änderung durch das WFG, eine Anrechnung vorzunehmen gewesen. Nur wenn ein Versicherter anders als hier bereits die Voraussetzungen des höchstmöglichen endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters, mithin die der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt habe, könne ein nachher eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der eine Verletztenrente zur Folge habe, weder seine eigene noch die Rente seiner Witwe zum Ruhen bringen. Mit Bescheid vom 08.01.1998 hat sie - nach Neuberechnung der Hinterbliebenenleistung aus der Unfallversicherung durch die Beigeladene (Bescheid vom 21.08.1997) - den Bescheid vom 17.08.1994 "hinsichtlich der Rentenhöhe" (teilweise) mit Wirkung vom 01.11.1997 aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.1996 zu ändern und die Klage auch gegen den Bescheid vom 08.01.1...

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