Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs ist sinngemäß auf die Krankenversicherung der Arbeitslosen anzuwenden. Die Übernahme der zum mißglückten Arbeitsversuch entwickelten Grundsätze muß dem AFG § 155 Abs 1 angepaßt sein. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen hat nach Ende des Leistungsbezuges aus dem AFG keine versicherungsrechtliche Wirkung mehr (in Übereinstimmung mit BSG vom 1978-03-21 3 RK 55/76 = SozR 4100 § 155 Nr 4 aber in Abweichung von BSG vom 1979-12-19 8b/3 RK 12/77 = SozR 2200 § 311 Nr 11).
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Fundstellen
Dokument-Index HI1656628 |
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