Leitsatz (amtlich)

1. Läßt das SG die Revision im Urteil zu, so ist seine Rechtsmittelbelehrung unvollständig und daher unrichtig, wenn sie nicht auf das Erfordernis des SGG § 161 Abs 1 S 3 hinweist, wonach die schriftliche Zustimmung des Revisionsgegners zur Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz der Revisionsschrift beizufügen ist.

2. Die Mitgliedschaft bei dem Träger der Krankenversicherung, der für die Krankenversicherung der Arbeitslosen zuständig ist, besteht nach RVO § 311 für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach Entzug des Arbeitslosengeldes auch dann fort, wenn das Arbeitslosengeld zu Unrecht gewährt worden war.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1967-12-21, § 212 Abs 1 Fassung: 1972-08-10, § 311 S 1 Nr 2 Fassung: 1974-08-07, § 312 Abs 1 Fassung: 1924-12-15; AFG § 155 Abs 1 Fassung: 1969-06-25, § 159 Abs 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 66 Abs 2 S 1 Fassung: 1953-09-03, § 161 Abs 1 Fassung: 1974-07-30; AFG § 159 Abs 3 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 09.02.1977; Aktenzeichen S 21 Kr 71/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654166

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