rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 06.01.2004; Aktenzeichen S 34 RJ 211/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2004 abgeändert. Dem Kläger wird hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 

Gründe

I.

Der im Tenor genannte Widerspruchsbescheid ging in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.05.2003 nach eigenem Vorbringen ein. Klage wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2003, dem Sozialgericht per Fax vom 21.07.2003 übermittelt, erhoben. Gleichfalls mit Schreiben vom 18.07.2003, dem Sozialgericht per Fax am 21.07.2003 übermittelt, hat die Klägerbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist beantragt und dies damit begründet, die Klagefrist sei aufgrund des Büroversehens einer nach mehrjähriger Beschäftigung als zuverlässig bekannten ausgebildeten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten versäumt worden. Diese habe die Wiedervorlagefrist für die Bearbeitung der Klage versehentlich auf den 09.06.2003, Pfingstmontag, notiert. Bei Kontrolle und Wiedervorlage sei diese Aufzeichnung übersehen worden, da die Kalenderblätter der Pfingsttage überblättert worden seien. Aufgefallen sei dies am Donnerstag, dem 17.07.2003 im Zusammenhang mit der Vorlage anderer Akten des Klägers. Die Fristenkontrolle sei so organisiert, dass der Tag des Fristablaufs notiert werde und zusätzlich jeweils zwei Vorfristen in den Vorwochen. An den Tagen der Vorfristen sei eine Erinnerung an den baldigen Fristablauf durch die Mitarbeiterin erfolgt; im Hinblick darauf, dass am 05.07.2003 (05.06.2003) zwei weitere Fristen ablaufen würden, sei der Prozessbevollmächtigten die Zeit bis zum Fristablauf als noch ausreichend erschienen. Am Tage des Fristablaufs selbst werde ansonsten immer durch die Mitarbeiterin auf den am gleichen Tag eintretenden Fristablauf hingewiesen und so lange erinnert, bis die Frist abgehakt worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Am Tag des Fristablaufs, dem 10.06.2003 sei keine Erinnerung mehr erfolgt, da die Frist an diesem Tag nicht notiert gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Kalenderauszüge aus dem Fristenkalender ihrer Kanzlei für den 04. Juni 2003, 06. Juni 2003 und 17. Juli 2003 vorgelegt und eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten T N vom 18.02.2003 beigebracht, die den Vortrag bestätigt.

Mit Beschluss vom 06.01.2004 hat das Sozialgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist abgelehnt und dies damit begründet, der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es sei dem Kläger nach § 63 Abs. 3 S. 2 SGG zuzurechnen, dass seine Prozessbevollmächtigte trotz des drohenden Fristablaufs vom 10.06.2003 nicht sichergestellt habe, dass die Klageschrift das zuständige Gericht rechtzeitig erreiche. Schöpfe ein Beteiligter die Frist zur Klageerhebung in vollem Umfange aus, so treffe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der hier nicht entsprochen worden sei. Gegen den am 12.01.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12.02.2004 eingelegte Beschwerde, mit der die Annahme einer gesteigerten Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den geringen Umfang der bei Fristablauf anstehenden Klagebegründung in Abrede gestellt wird. Ein Verschulden bei der Vorfristkontrolle liege nicht vor. Eine mehrmalige Vorkontrolle des Fristablaufes, die das Sozialgericht offensichtlich fordere, sei nach einhelliger Rechtsprechung nicht nötig. Im Tatsächlichen wird mit der Beschwerde darauf hingewiesen, dass im Jahre 2003 und insbesondere in dem Zeitraum, in dem das Fristversäumnis aufgetreten war, in der Kanzlei eine extreme Überlastungssituation bestanden habe, auf Grund derer Fristen regelmäßig erst ganz kurz vor Fristablauf, sehr häufig erst am letzten Tage des Fristablaufes gewahrt werden konnten. Dies habe darauf beruht, dass der jüngere Sohn der Prozessbevollmächtigten und ihres Sozius zum Tode erkrankt gewesen und dann am 27.07.2003 im Alter von acht Jahren auch verstorben sei. Zur Glaubhaftmachung wird eine Kopie der Sterbeurkunde beigefügt.

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.03.2004, 75 PA) ist begründet. Dem Kläger steht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2003 nach § 67 SGG - Sozialgerichtsgesetz - zu. Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt, denn die Nachholung der versäumten Handlung (Klageerhebung) wie auch der Wiedereinsetzungsantrag selbst liegen innerhalb der in § 67 Abs. 2 bestimmten Frist von einem Monat nach Wegfall...

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