Entscheidungsstichwort (Thema)

Volkshochschuldozent. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit. Gesamtbild. Statusfeststellungsverfahren. Versicherungspflicht. Vertragsverhältnis. Freiheit bei der Gestaltung des Unterrichts. Äußerer Rahmen der Lehrtätigkeit. Teilnahme an Konferenzen. Vertretung von Kollegen. Stundenkontingent. Honorar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit einer VHS-Dozentin ist nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und die Zielsetzung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen auszurichten ist.

 

Orientierungssatz

1. Stellt der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 4 keine abhängige Beschäftigung fest, dann ist er in der zu treffenden Statusfeststellungsentscheidung nicht gehalten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine anderweitige Versicherungspflicht nach sich zieht.

2. Zur Abgrenzung einer Selbstständigkeit von einer abhängigen Beschäftigung.

3. Zum Leitsatz vgl BSG vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie eine von September 2006 bis September 2010 ausgeübte Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule des beigeladenen Landkreises im Rahmen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung wahrgenommen hat.

Die 1955 geborene Klägerin stand in früheren Jahren als Fachlehrerin an einem Gymnasium in einem Beamtendienstverhältnis. Später war sie als angestellte Lehrerin an einer staatlichen Schule tätig. Nachdem auch diese Tätigkeit beendet worden war, nahm sie eine Tätigkeit als Lehrkraft auf, bei der sie Deutsch als Zweitsprache im Rahmen von Integrationskursen unterrichtete, welche von Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf der Rechtsgrundlage insbesondere des § 44 AufenthG gefördert und jedenfalls überwiegend finanziert wurden.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3370; inhaltlich etwas modifiziert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2787) beschreibt die Zielsetzung der Integrationskurse wie folgt: Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von (Nr. 1) ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und (Nr. 2) von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung umfasst der Integrationskurs 660 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Das Bundesamt legt nach § 10 Abs. 2 der Verordnung die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Ergänzend bestimmt § 11 der Verordnung:

(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine...

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