(1) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

 

1.

erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

 

a)

zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21[1]),

 

b)

zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a[2]),

 

c)

aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,

 

d)

als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

 

2.

ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4

erteilt wird. 2Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

 

(2) 1Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

 

(3) 1Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

 

1.

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

 

2.

bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

 

3.

wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

 

(4) 1Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 2Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

 

1.

[3]eine Aufenthaltsgestattung besitzen,[4]

 

2.

eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

 

3.

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5[8] besitzen.

[9]

[1] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2018.
[3] Nr. 1 geändert durch Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[5] Buchst. a) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.
[6] Buchst. b) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[9] Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.

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