Entscheidungsstichwort (Thema)

Härte iS von § 2 Abs 6 ArbErlaubV. Berliner "Altfallregelung"

 

Orientierungssatz

1. Zur besonderen Härte iS von § 2 Abs 6 ArbErlaubV.

2. Die Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten "Altfallregelung" des Landes Berlin im Ausländerrecht führen, reichen allein für die Annahme eines Härtefalles iS des § 2 Abs 6 ArbErlaubV nicht aus. Die sogenannte "Altfallregelung" betrifft allein die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch die einer Arbeitserlaubnis.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1989; Aktenzeichen 5 RJ 60/88)

BSG (Urteil vom 08.06.1989; Aktenzeichen 7 RAr 114/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664516

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