Entscheidungsstichwort (Thema)
Härte iS von § 2 Abs 6 ArbErlaubV. Berliner "Altfallregelung"
Orientierungssatz
1. Zur besonderen Härte iS von § 2 Abs 6 ArbErlaubV.
2. Die Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten "Altfallregelung" des Landes Berlin im Ausländerrecht führen, reichen allein für die Annahme eines Härtefalles iS des § 2 Abs 6 ArbErlaubV nicht aus. Die sogenannte "Altfallregelung" betrifft allein die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch die einer Arbeitserlaubnis.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664516 |
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