Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 15.07.1988; Aktenzeichen L 4 Ar 33/87)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente unter Anwendung des vor dem 1. Januar 1986 geltenden Rechts.

Die 1931 geborene Klägerin und der 1930 geborene Versicherte H. K. waren seit Mitte 1950 miteinander verheiratet. Die Beklagte bewilligte dem Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 6. März 1985 bis 31. Mai 1987 (Bescheid vom 10. April 1985). Die ärztliche Untersuchung des Versicherten hatte ua ergeben: Verdacht auf traumatische Hirnschädigung, hirnorganische Wesensänderung, raumfordernder Prozeß. Die Prognose sei unsicher. Der Versicherte sei nur mit Hilfe seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Besorgung seiner Angelegenheiten fähig. Am 2. Mai 1987 verstarb der Versicherte.

Die Klägerin beantragte am 2. Juni 1987 Witwenrente. Die Beklagte beschied die Klägerin dahin, daß ab 1. Juni 1987 Witwenrente gewährt werde, und daß diese Rente nach Art. 2 § 23b Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen vom zweiten Jahr an nach dem Tode des Versicherten teilweise ruhe, nämlich im zweiten Jahr in Höhe von 10 %, im dritten Jahr in Höhe von 20 %, im vierten Jahr in Höhe von 30 % und vom fünften Jahr in Höhe des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamisierten Freibetrag übersteige (Bescheid vom 6. Juli 1987, Widerspruchsbescheid vom 3. September 1987).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15. Juli 1988). Es hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Gesetzgeber habe einem Verfassungsauftrag nachkommend (BVerfGE 39, 169) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an das Hinterbliebenenrecht neu geregelt. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz –HEZG– vom 11. Juli 1985 – BGBl I 1450) habe mit Wirkung zum 1. Januar 1986 § 1281 Reichsversicherungsordnung (RVO) neu gefaßt und Art. 2 § 23b ArVNG eingefügt. Für Fälle wie hier, nämlich Eheschließung vor dem 1. Januar 1986, Tod des Ehemannes zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1995, gelte eine Anrechnung in abgeschwächter Form, und zwar so, wie die Beklagte sie angewandt habe. Allein dann, wenn die Eheleute – wie hier – vor dem 1. Januar 1936 geboren seien, ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden sei und sie bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklärt hätten, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden seien, entfalle ein Ruhen (Art. 4 Nr. 2 Buchst c HEZG betreffend § 18 ArVNG, hier: Abs. 3). Solche übereinstimmenden Erklärungen müßten zu Lebzeiten beider Ehegatten abgegeben werden. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten aber eine solche Erklärung nicht abgegeben.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Die gesetzliche Regelung verstoße gegen die Art. 3, 14 und 20 Grundgesetz (GG). Es sei systemwidrig, zwischen Hinterbliebenen mit Einkommen und solchen ohne Einkommen zu unterscheiden. Die Anrechnungsregelung bewirke eine umgekehrte Proportionalität von Beitrag und Leistung. Je mehr der Versicherte zur Rentenversicherung beitrage, desto teurer erkaufe er den sozialen Schutz. Für die Differenzierung zwischen anrechenbaren, teilweise anrechenbaren und nichtanrechenbaren Einkunftsarten in § 18a des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) gebe es keine sachlichen Kriterien (Art. 3 GG). Die Regelung greife auch in bestehende Eigentumsrechte der Klägerin ein.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1987 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Witwenrente zu gewähren, deren Höhe sich nach den bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften errechnet.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten eine Witwenrente zu erhalten, die sich nach den bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften bemißt, die also ohne die Anrechnung eigenen Einkommens gezahlt wird.

Das Hinterbliebenenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1986 durch das HEZG vom 11. Juli 1985 neu geordnet worden (BGBl I 1450). Die bisherige Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Hinterbliebenenrecht ist beseitigt worden. Nicht nur Witwen, sondern auch Witwer können nun Hinterbliebenenrente erhalten, ohne daß es darauf ankommt, wer wem bisher Unterhalt geleistet hatte (§ 1264 RVO). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch die Rente des hinterbliebenen Ehegatten dadurch gekürzt, daß er eine der Höhe nach gestufte Anrechnung eigenen Einkommens bestimmt hat (§ 1281 RVO). Diese Anrechnung von Einkommen ist zudem nur zeitlich stufenweise eingeführt worden, indem während einer Übergangszeit die Anrechnung in einer gemilderten Form durchgeführt wird (Art. 2 § 23b ArVNG).

Das neue Hinterbliebenenrecht gilt nur, wenn der Tod des oder der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist (Art. 2 § 18 Abs. 2; Art. 2 § 23b Abs. 1 ArVNG). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, sich für das alte Recht zu entscheiden. Ehegatten konnten bis zum 31. Dezember 1988 gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden sollten. Voraussetzungen waren, daß beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren waren und ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden war (Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG). Diese Voraussetzungen liegen indessen zugunsten der Klägerin nicht vollständig vor.

Das erste Tatbestandsmerkmal, daß die „Ehegatten … gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung … übereinstimmend erklärt” haben, für sie solle das bisherige Recht weitergelten, kann nicht bejaht werden. Erforderlich ist hiernach eine zugangsbedürftige Willenserklärung jedes der beiden Ehegatten, die inhaltlich mit der Erklärung des anderen Ehegatten deckungsgleich ist. Rechtlich wirksam wird jede der Erklärungen in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Träger der Rentenversicherung als dem Erklärungsempfänger zugeht. Die in Art. 2 § 18 Abs. 3 Satz 1 ArVNG vorgesehene Wirkung tritt erst ein, wenn beide Erklärungen in diesem Sinn dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind. Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurden und damit den erkennenden Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binden, hat keiner der Ehegatten eine solche Erklärung abgegeben.

Die Klägerin kann auch nicht deshalb nach altem statt nach neuem Recht behandelt werden, weil ihr Ehemann nicht bis zum Ende der Erklärungsfrist (31. Dezember 1988) lebte, so daß die Eheleute die Erklärungsfrist nicht ausschöpfen konnten. Sind von Eheleuten übereinstimmende Erklärungen abzugeben, so besteht immer die Gefahr, daß einer von ihnen verstirbt, bevor er die erforderliche Erklärung seines Willens abgegeben hat. Allein dann, wenn sein Tod nach Abgabe, aber noch vor Zugang der Erklärung eintritt, hat der Tod auf die Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluß (§ 130 Abs. 2 BGB analog). Gelingt es daher nicht, die Erklärung in diesem Sinn rechtzeitig abzugeben, so müssen diejenigen den Nachteil tragen, die die Möglichkeit des Vorversterbens unterschätzt haben. Ob sich etwas anderes ergibt, wenn durch überraschendes Vorversterben eines Ehegatten den Eheleuten die Möglichkeit, sich zu entscheiden, praktisch genommen gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Die Klägerin und ihr Ehegatte hatten vom Erlaß des Gesetzes (1985) bis zum Tod des Ehemannes (1987) knapp zwei Jahre Zeit.

Im Falle der Klägerin ergibt sich nichts anderes daraus, daß ihr verstorbener Ehemann möglicherweise in den letzten Monaten seines Lebens nicht mehr geistig voll leistungsfähig war. Wenn er seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen konnte, also zB anstehende Entscheidungen wie die, welches Rentenrecht er haben wollte, nicht mehr treffen konnte, mußte ein Pfleger bestellt werden (§ 1910 BGB). Dazu konnte die Klägerin beim zuständigen Gericht eine Anregung geben. Das weitere Verfahren wäre dann von Amts wegen zu führen gewesen (§ 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit –FGG–). Solange eine solche Maßnahme aber nicht getroffen war, trug der Ehemann die Verantwortung für sein Tun und Unterlassen voll allein.

Die Klägerin ist nicht etwa aufgrund eines Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie zusammen mit ihrem Ehemann die notwendige Erklärung rechtzeitig abgegeben. Im vorliegenden Falle hatte, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, die Beklagte keinen Anlaß, die Klägerin besonders auf ihre Rechte hinzuweisen.

Die gesetzliche Regelung des § 1281 RVO, die bei dem überlebenden Ehegatten eine Anrechnung eigenen Einkommens vorsieht, ist nicht verfassungswidrig. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Februar 1987 (1 BvR 79/86, SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 1) sagt zu dieser Frage zwar noch nichts. Richtig ist auch, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1281 RVO Einwände erhoben worden sind (vgl. Ruland DRV 1985, 278; Papier DRV 1985, 272; Schmähl DRV 1985, 288; Koch BB 1986, 1709; Ruland NJW 1986, 20 ff). Vorgebracht wird besonders, daß § 1281 RVO in seiner neuen Fassung die Höhe der Rente davon abhängig macht, ob der Hinterbliebene Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen habe, und daß dies dem System der Rentenversicherung fremd sei. Billige man die Argumentation, daß die Witwenrente Unterhaltsersatzfunktion habe, daher nicht gezahlt zu werden brauche, wenn der Unterhalt anderweitig abgedeckt sei, dann lasse sich auch sagen, daß die Versichertenrenten wegen ihrer Einkommensersatzfunktion nur gezahlt zu werden brauchten, wenn es an Einkommen fehle (vgl. Ruland DRV 1985, 278, 283).

Indessen verstößt die beanstandete Regelung nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist bisher noch nicht entschieden, ob der Anspruch auf Hinterbliebenenrente an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden kann (BVerfG SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 1; BVerfGE 69, 272, 299; 72, 141, 152 f). Die Schranken, die dem Gesetzgeber hinsichtlich des Eingriffs in ein Recht gesetzt sind, das Eigentumscharakter hat, sind auf jeden Fall nicht überschritten. Bei der Bestimmung des Inhaltes und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen, kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4). Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken. Sofern dies dem Zweck des Gemeinwohles dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. An die Rechtfertigung eines Eingriffes sind umso höhere Ansprüche zu stellen, je mehr die erworbenen Rechte auf eigener Leistung beruhen (BVerfG 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4, 5).

Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist die von der Klägerin beanstandete Regelung nicht als verfassungswidrig anzusehen (Art. 20 Abs. 1 GG). Während nachteilige Gesetze mit echter Rückwirkung – die also an gänzlich abgeschlossene Tatbestände nachteilige Rechtsfolgen knüpfen – grundsätzlich nichtig sind (BVerfGE 25, 371, 403; 30, 367, 385 f; 30, 392, 401, 402; 48, 1, 20; 50, 177, 193), ist die nachteilige unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise unzulässig. In den Fällen unechter Rückwirkung knüpft das Gesetz an zwar in der Vergangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart hineinreichende spezifische Umstände an und beeinträchtigt die erworbenen Positionen. Eine unechte Rückwirkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 24, 220, 230; 36, 73, 82; 51, 356, 363). Im vorliegenden Fall kann allenfalls eine unechte Rückwirkung gegeben sein. Die Klägerin war zwar schon verheiratet, als das HEZG in Kraft trat. Damit war der Zustand gegeben, aufgrund dessen sie später einen Witwenrentenanspruch erwerben konnte. Als der Witwenrentenanspruch selbst entstand, galt indessen bereits das neue Recht. Das öffentliche Interesse daran, den Witwenrentenanspruch in den Fällen zu begrenzen, in denen die Witwe eigenes Einkommen hatte, überwog das Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestehen des bisherigen Rechtszustandes. Der Gesetzgeber war aufgrund Verfassungsauftrages gehalten, Männer und Frauen gleich zu behandeln (BVerfGE 39, 169, 194, 195). Ob er bei dieser Gelegenheit die Leistungen der Rentenversicherung ausweiten konnte, war vom Gesetzgeber selbst zu beurteilen. Daß er versuchte, Männer und Frauen gleichen Regelungen zu unterwerfen, ohne jedoch die Leistungen der Rentenversicherung in ihrem Ausmaß zu erweitern, widerspricht nicht seinem gesetzlichen Auftrag. Die unbedingte Witwenrente wurde daher zu einer Rente unter dem Vorbehalt, daß nicht in besonderer Weise Einkommen erzielt wird.

Das verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Hinterbliebenenrente ist es schon bisher nicht fremd gewesen, darauf abzustellen, inwieweit der überlebende Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen hatte. Die Witwerrente war vor Inkrafttreten des HEZG davon abhängig, daß die Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hatte (§ 1266 RVO). Daraus folgerte der Gesetzgeber offenbar, daß der Ehemann auf die Einkünfte der Ehefrau angewiesen sei. In gewandelter Form hat der Gesetzgeber es nun für beide Ehepartner, also für Mann und Frau gleichermaßen, darauf abgestellt, inwieweit sie von dem Einkommen abhängig sind, das von dem verstorbenen Partner vermittelt worden ist. Anders als die Klägerin meint, kann die Neuregelung des § 1281 RVO daher nicht als dem Rentenrecht systemfremd betrachtet werden. Daß der Gesetzgeber es auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen abgestellt hat, nicht auf sonstige Einkommensarten, entspricht dem Zweck des Rentenrechtes, für (wegen Alter, Invalidität, Tod) nicht mehr zu erlangendes Erwerbseinkommen – nicht anderes Einkommen – Ersatz zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI921536

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