Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Unterkunftskosten. Wohnungswechsel. Auszugsrenovierung. örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Schönheitsreparatur. Schadensersatzanspruch des Vermieters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung bleibt der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet, auch wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.

2. Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der gemieteten Wohnung sind nicht im Regelsatz enthalten. Kosten der Unterkunft iS von § 29 Abs 1 SGB 12 sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.

3. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB 12), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

 

Orientierungssatz

Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die wegen der verspäteten Ausführung der Schönheitsreparaturen entstanden sind.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur “angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Be...

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