Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Kosten der Instandhaltung der Mietwohnung. Schönheitsreparatur nach Umzug

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übernahme für die Kosten der Instandhaltung einer Wohnung (Auszugsrenovierung) ist nach dem ab 1.1.2005 geltenden Sozialhilferecht nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom ... i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom ... werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der ... in ... nebst Folgekosten zu bewilligen und die letztlich entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom ... in Höhe von € 3.666,40 (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG R. zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug nebst Folgekosten wegen nicht rechtzeitig veranlasster Renovierung.

Die im Jahr ... geborene Klägerin ist Erwerbsminderungsrentnerin. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz. Bis Ende 2004 bezog die Klägerin auch Wohngeld. Ab dem 01.01.2005 wurden Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten gewährt. Die Klägerin wohnte in einer Wohnung der ...-Wohnungsgenossenschaft ..., für die sie eine Grundmiete in Höhe von € 311,26 zahlte. Bei Gewährung der eben genannten Sozialleistungen wurde von den zuständigen Trägern allerdings nur “angemessene Unterkunftskosten„ in Höhe von € 225,00 berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der zu teuren Mietkosten und auch wegen einer Verärgerung der Klägerin über die Zustände in dem bisher von ihr bewohnten Haus, kündigte sie das Mietverhältnis mit der ... am 30.11.2004 zum 28.02.2005. Am 12.01.2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Wohnung in ... ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt € 230,00.

Mit Schreiben vom 13.01.2005 bat die Klägerin die Beklagte um eine Zusage für die Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung und der Umzugskosten. Sie fügte diesem Antrag u.a. einen Kostenvoranschlag für die Renovierungskosten der Firma ... in Höhe von € 2.376,75, ein Protokoll der ... über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von € 3.366,00 und ein ärztliches Attest von ... vom 24.01.2005, wonach es der Klägerin wegen der schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen, bei. Mit Schreiben vom 15.02.2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an. Mit Bescheid vom ... lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom ... Die Klägerin trug vor, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab dem 01.01.2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten würden nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kostenansparungen zu machen, damit diese Kosten gedeckt werden könnten.

Deswegen hat die Klägerin am ...2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Auffassung der Beklagten würde gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete die Auffassung der Klägerin. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.

Mit Mahnbescheid vom ... forderte die ... von der Klägerin Kosten in Höhe von € 3.665,40. Diese Kosten setzen sich aus den Ausgaben der ... für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, aus der Miete wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, Mahnkosten und Mahngebühren zusammen.

Die Klägerin beantragt,

1. der Bescheid der Beklagten vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben;

2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin antragsge...

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