nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 15.11.2000; Aktenzeichen S 2 RJ 2644/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.04.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 80/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Wehrdienstzeit.

Der am 1939 geborene Kläger beantragte am 16.4.1999 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Mit Bescheid vom 20.5.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.8.1999 in Höhe von DM 2751,92, wobei sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterstellte, um die Erteilung des Rentenbescheides nicht zu verzögern. Außerdem erklärte sie sich bereit, die Rente neu zu berechnen, wenn die Lehrzeit außerhalb der ersten 36 Kalendermonate läge.

Mit Bescheid vom 28.7.1999 nahm die Beklagte eine Neufeststellung vor, wobei sie die Zeit vom 2.5.1955 bis 31.10.1958 als Lehrzeit berücksichtigte und dem Kläger Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gewährte. Der Zahlbetrag der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit belief sich ab 01.09.1999 auf DM 3216.-.

Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Kläger am 30.8.1999 Widerspruch, ohne diesen zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Gegen den am 11.4.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 3.5.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Wehrdienstzeit vom 02.04. 1959 bis 31.3.1960 mit 1,0 Entgeltpunkten (EP) anstelle von 0,75 EP begehrte.

Durch Urteil vom 15.11.2000 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 12.12.2000 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 5.1.2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, bei der Rentenberechnung würden für die Wehrdienstzeit vor Mai 1961 0,75 EP und ab Mai 1961 ein EP zugrundegelegt. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Es werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagte vom 28. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 2. April 1959 bis 31. März 1960 mit einem Entgeltpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat. Die Beklagte hat die Wehrdienstzeit zu Recht mit 0,75 EP berücksichtigt. Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist § 38 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung, die gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorliegend noch anzuwenden ist, in Verbindung mit § 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in EP umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen EP.

Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 EP, für die Zeit vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 1,0 EP, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrundegelegt (§ 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Für Zeiten vor dem 1.5.1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 EP zugrundegelegt werden (§ 256 Abs. 3 Satz 3 SGB VI).

Die Beklagte hat beim Kläger für die Wehrdienstzeit vom 02.04.1959 bis 31.3.1960 die gesetzlich vorgesehenen EP von 0,75 zugrundegelegt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG scheidet aus.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich ...

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