nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Ulm (Entscheidung vom 13.12.2002; Aktenzeichen S 10 RA 2328/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 7/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darum, ob die Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 im Jahr 1999 eine geringfügige Beschäftigung ausübten und deshalb in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und teilweise in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren.

Die Klägerin betreibt in Baden-Württemberg ein Einzelhandelsgeschäft für Schuhe. Die Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 4 waren bei einer Arbeitszeit zwischen 6,0 bis 9,5 Stunden wöchentlich als Schuhverkäuferinnen bei der Klägerin beschäftigt. Dabei bezogen die Beigeladene Ziff. 1 in den Jahren 1997 und 1998, die Beigeladene Ziff. 2 im Jahr 1999 und die Beigeladenen Ziff. 3 und 4 in den Jahren 1997 bis 1999 Monatslöhne, die jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM lagen. In den Jahren 1997 und 1998 erhielten die Beigeladenen jeweils noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, womit sie, die Sonderzahlungen auf das Jahr verteilt, die Geringfügigkeitsgrenze jeweils überschritten. Im Jahr 1999 wurde weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld bezahlt. Ab dem 01.04.1999 entrichtete die Klägerin für die Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach den - ab diesem Zeitpunkt geltenden - Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte.

Im hier streitbefangenen Zeitraum zwischen 1997 und 2000 war für den Bereich des Einzelhandels in Baden-Württemberg sowohl der Mantel- als auch der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag galt auch für Teilzeitbeschäftigte und stundenweise Beschäftigte. Sämtliche Arbeitnehmer hatten einen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung, die sich aus zwei Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzte.

Aufgrund einer Betriebsprüfung am 09.02.2001 bei der Klägerin forderte die Beklagte nach Durchführung einer Schlussbesprechung mit der Klägerin mit Bescheid vom 16.02.2001 für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt DM 29.091,38 nach. Das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 4 habe aufgrund der geleisteten Einmalzahlungen bzw. der tarifrechtlich zustehenden Einmalzahlungen/Sonder-zahlungen, die nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg zu leisten seien, die Entgeltgeringfügigkeitsgrenzen wiederholt überschritten mit der Folge, dass Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung eingetreten sei. Die Höhe des Beitragsanspruchs richte sich grundsätzlich nach den tatsächlich erhaltenen Einnahmen, darüber hinaus aber auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Entstehung und Höhe des Beitragsanspruchs sei nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt worden, also dem Arbeitnehmer zugeflossen sei. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen von einem höheren als dem gezahlten Arbeitsentgelt hänge davon ab, ob der weitere Entgeltbetrag schon während der Zeit, für welche die Beiträge verlangt würden, geschuldet worden sei. Im Einzelhandel bestehe in Baden-Württemberg ein allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag, der ein zusätzliches Urlaubsentgelt in Höhe von 55% und eine tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 60% des individuell zustehenden Entgeltes festlege. Die nachträgliche Zurechnung dieser Leistungen für das Jahr 1999 führe zum Überschreiten der zuvor genannten Geringfügigkeitsgrenzen. Damit trete Versicherungspflicht für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 ein. Für die Beigeladene Ziff. 1 sei für die Jahre 1997 und 1998 ein Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt DM 6.502,76, für die Beigeladene Ziff. 2 im Jahr 1999 ein Beitrag in Höhe von DM 3.128,16, für die Beigeladene Ziff. 3 in den Jahren 1997 bis 1999 ein Beitrag in Höhe von DM 9.815,92 und für die Beigeladene Ziff. 4 für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von DM 9.644,54 zu leisten.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die tatsächlich erhaltenen Einnahmen entscheidend seien. Es gelte das Zuflussprinzip. Hiervon sei eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalte. Dies sei hier nicht der Fall. Die Arbeitnehmer würden die tariflichen Ansprüche nicht geltend machen. Dass das Zuflussprinzip entscheidend sei, ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), das den Begriff "erzielt" verwende sowie aus der Gesetzessystematik, insbesondere was die Bezahlung von Lohnsteuer anbelange. Im Übrigen verstoße die nunmehrige...

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