(1) 1Ansprüche der LPG gegen ihre Mitglieder und der Mitglieder gegen die LPG aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis verjähren nach 2 Jahren. 2Schadenersatzansprüche gegenüber der LPG verjähren nach 3 Jahren. 3Wird eine Schädigung des genossenschaftlichen Eigentums als Straftat verfolgt kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs geltend gemacht werden.

 

(2) Ansprüche der Mitglieder gegen die LPG auf Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrages verjähren 5 Jahre nach dem in der Vollversammlung festgelegten Termin der Rückzahlung für den jeweiligen Betrag.

 

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch fällig geworden ist.

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