(1) 1Verletzt die LPG ihre Pflichten gegenüber einem Genossenschaftsbauern aus dem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis und wird ihm dadurch Schaden zugefügt, hat die LPG dem Genossenschaftsbauern diesen zu ersetzen. 2Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn die LPG die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihr durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. 3Für den Umfang des Schadenersatzanspruchs finden die Bestimmungen des § 36 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

 

(2) Setzt sich ein Genossenschaftsbauer aus gesellschaftlicher Verantwortung dafür ein, im Interesse der LPG Schäden zu verhüten oder zu mindern oder Gefahren abzuwehren, hat er Anspruch gegenüber der LPG auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten konnte, sowie auf Entschädigung für eingetretene Nachteile.

 

(3) 1Verwendet ein Genossenschaftsbauer mit Genehmigung der LPG persönliches Eigentum zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe, hat ihm die LPG Schadenersatz zu leisten, wenn das persönliche Eigentum dabei beschädigt oder zerstört wird. 2Anspruch auf Schadenersatz besteht in dem Umfang nicht, in dem der Genossenschaftsbauer nach den Bestimmungen der §§ 39 und 40 materiell verantwortlich wäre.

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