(1) 1Die Genossenschaftsbauern haben bei einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem genossenschaftlichen Arbeitsprozeß oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens durch die LPG. 2Ein Schadenersatzanspruch bei einem Arbeitsunfall besteht nicht, wenn der Genossenschaftsbauer trotz ordnungsgemäßer Belehrung, Unterweisung und Kontrolle aus grober Mißachtung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz diese vorsätzlich verletzt, dadurch der Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist und die LPG dafür keine Ursache gesetzt hat.

 

(2) 1Der Schadenersatzanspruch umfaßt

 

a)

die entgangenen und noch entgehenden, auf Arbeit beruhenden Einkünfte, einschließlich der Minderung der Rentenansprüche,

 

b)

die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und zur Teilnahme am Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben,

 

c)

den Sachschaden.

2Auf den Schadenersatzanspruch des Genossenschaftsbauern gegen die LPG werden Sozialversicherungs- und andere Versorgungsleistungen, die der Genossenschaftsbauer auf Grund des Schadens erhält, angerechnet. 3Das gleiche gilt für Einkünfte, die der Genossenschaftsbauer auf Grund ihm zumutbarer Arbeit erhält oder trotz Zumutbarkeit zu verdienen unterläßt. 4Leistungen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik aus freiwilligen Lebens- und Unfallversicherungen zugunsten des Genossenschaftsbauern oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs keinen Einfluß.

 

(3) 1Tritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der Tod des Genossenschaftsbauern ein, ist die LPG verpflichtet, den Hinterbliebenen den durch Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen und die Bestattungskosten zu tragen. 2Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung.

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