(1) 1Die LPG garantieren die volle Wahrnehmung der in den Musterstatuten, Musterbetriebsordnungen und anderen Rechtsvorschriften für die Genossenschaftsbauern festgelegten sozialpolitischen Rechte. 2Sie gewährleisten den Schutz der Gesundheit, das Recht auf Freizeit, Erholung und Urlaub, das Recht auf Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, zur Aus- und Weiterbildung und zur medizinischen Betreuung, sowie zur Gestaltung der sozialistischen Familienbeziehungen, das Recht auf Unterstützung bei Krankheit, bei vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit, bei erforderlichen Maßnahmen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz und im Alter sowie die Rechte zur besonderen Unterstützung und Förderung der Genossenschaftsbäuerinnen und jungen Genossenschaftsbauern.

 

(2) 1Die LPG organisieren die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern, ein vielfältiges geistig-kulturelles Leben und unterstützen die Entwicklung von Körperkultur und Sport. 2Sie fördern insbesondere im Zusammenwirken mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit Betrieben, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen im Territorium die Versorgung in der LPG, die Kinderbetreuung, die Entwicklung von Reparatur- und Dienstleistungen, die gesundheitliche, kulturelle und soziale Betreuung, die sportliche Betätigung sowie die Ferien- und Freizeitgestaltung. 3Die LPG unterstützen die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Erhaltung, Rekonstruktion, Modernisierung und zum Neubau von Einrichtungen für die kulturell-sportliche Freizeitgestaltung sowie für die wehrsportliche Betätigung der Jugend in den Dörfern.

 

(3) 1Die Genossenschaftsbauern sind entsprechend den Rechtsvorschriften sozialversichert. 2Sie erhalten bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invalidität und im Alter sowie in anderen in Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen Leistungen der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik.

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