(1) 1Genossenschaftsbauern, die das genossenschaftliche Eigentum schuldhaft schädigen oder durch eine grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft erhebliche Produktionsausfälle herbeiführen, sind der LPG für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. 2In weniger schweren Fällen kann der Vorstand Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung des Genossenschaftsbauern ergreifen.

 

(2) 1Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach der Höhe des direkten Schadens. 2Die Beschränkung auf den direkten Schaden entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 

(3) 1Wurde der Schaden fahrlässig bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit verursacht, ist der Umfang der Schadenersatzpflicht auf die Höhe einer monatlichen Vergütung begrenzt. 2Bei Verlust von zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergebenen Gegenständen sowie von besonders in Gewahrsam übertragenen Zahlungsmitteln und Sachwerten ist die LPG berechtigt, Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen einer monatlichen Vergütung zu verlangen, wenn ihrerseits alle Bedingungen zur Wahrnehmung der Pflichten zum Schutz dieser Vermögenswerte geschaffen wurden. 3Der Errechnung der monatlichen Vergütung ist 1/12 der Vergütung der dem Eintritt des Schadens vorhergegangenen 12 Monate einschließlich des geplanten Wertes der anteiligen Jahresendzahlung zugrunde zu legen. 4Die Begrenzung der Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden durch eine unter Alkoholgenuß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt und der Schädiger dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

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