Die besondere maschinelle Lohnsteuerermittlung ist dem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich nachgebildet. Dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich liegen ebenfalls der Jahresarbeitslohn und die Jahreslohnsteuer zugrunde. Während beim Arbeitgeberausgleich nach Ablauf des Kalenderjahres der Jahresarbeitslohn bereits feststeht, ist hier das bisher im Kalenderjahr bezogene Arbeitsentgelt auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Anschließend ist die darauf entfallende Lohnsteuer entsprechend dem beim Lohnsteuer-Jahresausgleich wiedergegebenen Schema zu berechnen. Von dieser Jahreslohnsteuer ist der Teilbetrag zu ermitteln, der auf die bereits abgelaufenen Lohnzahlungs- bzw. Lohnabrechnungszeiträume entfällt. Der danach verbleibende Steuerbetrag ist um die Lohnsteuer zu kürzen, die vom laufenden Arbeitslohn im Kalenderjahr bereits erhoben worden ist. Der Differenzbetrag ist die Lohnsteuer des zur Abrechnung anstehenden Lohnzahlungszeitraums. Das folgende Berechnungsschema soll die Funktionsweise des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs am Beispiel des Lohnzahlungszeitraums April deutlich machen:

 

Berechnungsschema:

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
I. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (z. B. laufender Arbeitslohn für die Monate Januar bis April × 3 – sonstige Bezüge bleiben außer Ansatz) . . . .
  ./. Versorgungsfreibetrag . . . .
  ./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag . . . .
  ./. Altersentlastungsbetrag . . . .
  = voraussichtlicher steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn . . . .
     
  Lohnsteuer laut Lohnsteuerjahrestabelle (maßgebend sind die als ELStAM mitgeteilten Besteuerungsmerkmale, die am Ende des letzten Lohnzahlungszeitraums des Ausgleichsjahres gelten) . . . .
  davon auf den Zeitraum Januar bis April entfallender Lohnsteuerteilbetrag (Jahresbetrag : 3) . . . .
     
II. abzüglich für die Monate Januar bis März einbehaltene Lohnsteuer (einschließlich vorangegangener Dienstverhältnisse) ./. . . . .
     
III.

Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Monats April

(= Differenz Lohnsteuer lt. Ziffern I und II)
= . . . .

Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass bereits während des Jahres die durch Lohnschwankungen unterschiedlich hohe Lohnsteuer ausgeglichen werden kann. Der Arbeitnehmer hat also während des Jahres im Ergebnis nur die Lohnsteuer zu zahlen, die aufgrund des bereits bezogenen Arbeitslohns exakt der anteiligen Jahressteuer entspricht. Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen. Er darf wie bei anderen maschinellen Lohnabrechnungen mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den Monat Dezember zusammengefasst werden.[1]

 
Wichtig

Keine Anwendung für Einmalzahlungen

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den laufenden Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für sonstige Bezüge ausgeschlossen. Die dargestellte Umrechnung auf einen Jahresbetrag würde insbesondere in den ersten Monaten des Jahres zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Die Steuer ist deshalb bei Einmalzahlungen entsprechend den für die Besteuerung von sonstigen Bezügen allgemein geltenden Bestimmungen zu berechnen. Etwaige Lohnsteuerüberzahlungen kann der Arbeitgeber hier erst im Rahmen eines betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs erstatten.

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