Zusammenfassung

 
Überblick

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Tantiemen.

Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn wird hierfür die Bezeichnung "sonstige Bezüge" verwendet. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach der Jahrestabelle zu ermitteln ist. Der Arbeitgeber hat insbesondere den Steuerabzug mit dem ermäßigten Steuersatz zu prüfen, wenn sonstige Bezüge steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Bestimmte sonstige Bezüge sind bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG. Ergänzend zum Gesetzestext enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien Grundsätze und Kriterien zur Bestimmung des laufenden Arbeitslohns und der sonstigen Bezüge in R 39b.2 LStR sowie Regeln zum Lohnsteuereinbehalt in R 39b.5-39b.6 LStR; Ergänzungen enthalten die jeweiligen Hinweise H 39b.5-39b.6 LStH.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn

Die Unterscheidung ist für die zutreffende Ermittlung der Lohnsteuer unverzichtbar. Während der Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn an den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum geknüpft ist, berechnet sich die Steuer von sonstigen Bezügen unter Anwendung der Lohnsteuerjahrestabelle, um die Steuerprogression und damit die Steuerbelastung zu vermindern.

1.1 Kennzeichen für laufenden Arbeitslohn

Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien.[1]

Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:

  • Monatsgehälter, Wochen- und Tageslöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen, einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeitsstunden,
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
  • andere Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige Arbeiten, Schmutzzulage,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnungen,
  • unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken,
  • Betriebsrenten.

Diese unterschiedlichen Lohnbezüge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließen und dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet werden können.

Ohne Bedeutung ist, ob die Höhe dieser Lohnzahlungen schwankt oder gleich bleibt. Beispiele für laufenden Arbeitslohn mit schwankender Höhe sind Mehrarbeitsvergütungen oder Lohnzulagen, die von der jeweils tatsächlich verrichteten Arbeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abhängen.

Auch Sachzuwendungen können regelmäßig zufließen und damit laufender Arbeitslohn sein, z. B. die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

Zahlungen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellen

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der vorgeschriebenen Steuerberechnungsmethode für solche Lohnzahlungen zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellen. Es besteht deshalb eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen den beiden Begriffen. Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, und umgekehrt ist laufender Arbeitslohn der Lohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gewährt wird. Deshalb sollte sich die Antwort aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag ergeben.

Folgt man dieser Auslegung, sind Lohnbestandteile immer dann laufender Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitnehmer nach den arbeitsrechtlichen Abmachungen für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.

1.2 Kennzeichen für sonstige Bezüge

Unter den Begriff "sonstiger Bezug" fallen Lohnzahlungen, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgen. Hierzu rechnen insbesondere einmalige Zahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt.

Folgende Bezüge zählen zu den sonstigen Bezügen:

  • 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen[1],
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
  • Erfindervergütungen und Prämien z. B. für Verbesserungsvorschläge,
  • einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell, das vorzeitig beendigt wird,
  • Zahlungen innerhalb des Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Keine regelmäßig fortlaufende Zahlung

Zu beachten ist, dass auch in den oben genannten Fällen nur dann von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßig fortlaufende Zahlung erfolgt. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung ausgezahlt, sind diese monatlichen Tantiemenzahlungen zusammen mit den übrigen regelmäßigen Lohnbestandteilen als laufender Arbeits...

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