Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 14.01.2004 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 30.06.2005)
Nummer: 13508.030
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 14. Januar 2004
Vorgänger: 13508.029
Nachfolger: 13508.035
AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 30. Juni 2005
Fundstellen: Bundesanzeiger (für NRW) Nummer 139 vom 28. Juli 2004
Bundesanzeiger (für RP) Nummer 175 vom 16. September 2004
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 2. Juli 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2004
mit Wirkung vom 1. April 2003 für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 17. August 2004
Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier der Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2004
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. April 2003.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und den Regierungsbezirken Koblenz/Trier
vom 14. Januar 2004
Zwischen dem
Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks
und dem Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk NRW,
andererseits
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
Die Löhne und Gehälter werden ab dem 1. April 2004 um 1,9 % angehoben.
§ 1 Geltungsbereich
1. räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen und die Regierungsbezirke Koblenz und Trier.
2. fachlich: Für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben
3. persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Arbeitnehmer, Betriebsinhaber, Bäcker und Fachverkäuferinnen im Bäckerhandwerk gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.
§ 2 Löhne
Alle Löhne sind Bruttolöhne, das heißt ohne Kost und Wohnung. Die Stundenlöhne betragen in allen Bäckereibetrieben:
2. |
Mitarbeiter in der Produktion, die nur die Fertigkeitsprüfung bestanden haben (Bäckerwerker), erhalten 90 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne. Diese Mitarbeiter erhalten ab dem 5. Berufsjahr nach der Gesellenprüfung 100 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne, wenn sie bis zum 31. März 2004 eine Tätigkeit im Bäckerhandwerk aufgenommen haben. Dies gilt auch bei Betriebswechsel innerhalb des Bäckerhandwerks. |
3. |
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4. |
Für ungelernte Arbeitskräfte:
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