Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 14.01.2004 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 30.06.2005)

Nummer: 13508.030

Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 14. Januar 2004

Vorgänger: 13508.029

Nachfolger: 13508.035

AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 30. Juni 2005

Fundstellen: Bundesanzeiger (für NRW) Nummer 139 vom 28. Juli 2004
Bundesanzeiger (für RP) Nummer 175 vom 16. September 2004

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 2. Juli 2004

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2004

mit Wirkung vom 1. April 2003 für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 17. August 2004

Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier der Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2004

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. April 2003.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und den Regierungsbezirken Koblenz/Trier

vom 14. Januar 2004

Zwischen dem

Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks

und dem Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe

einerseits

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk NRW,

andererseits

wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

Die Löhne und Gehälter werden ab dem 1. April 2004 um 1,9 % angehoben.

§ 1 Geltungsbereich

1. räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen und die Regierungsbezirke Koblenz und Trier.

2. fachlich: Für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben

3. persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Arbeitnehmer, Betriebsinhaber, Bäcker und Fachverkäuferinnen im Bäckerhandwerk gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 2 Löhne

Alle Löhne sind Bruttolöhne, das heißt ohne Kost und Wohnung. Die Stundenlöhne betragen in allen Bäckereibetrieben:

 

1.

Für Gesellen

  Stundenlöhne
  Ab 1.4.2003 Ab 1.4.2004
  Euro Euro
nach vollendetem 4. Gesellenjahr 11,39 11,61
im 3. und 4. Gesellenjahr 10,73 10,93
im 2. Gesellenjahr 9,88 10,07
im 1. Gesellenjahr 9,60 9,78
 

2.

Mitarbeiter in der Produktion, die nur die Fertigkeitsprüfung bestanden haben (Bäckerwerker), erhalten 90 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne.

Diese Mitarbeiter erhalten ab dem 5. Berufsjahr nach der Gesellenprüfung 100 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne, wenn sie bis zum 31. März 2004 eine Tätigkeit im Bäckerhandwerk aufgenommen haben. Dies gilt auch bei Betriebswechsel innerhalb des Bäckerhandwerks.

 

3.

 

a)

Verkaufsfahrer mit Inkasso im privaten Bedienungsbereich, die ausschließlich als solche beschäftigt werden:

  Stundenlöhne
  Ab 1.4.2003 Ab 1.4.2004
  Euro Euro
ab dem 21. Lebensjahr 10,94 11,15
bis zum 21. Lebensjahr 9,79 9,98
 

b)

Für Kraftfahrer und Brotfahrer, die ausschließlich als solche beschäftigt werden:

  Stundenlöhne
  Ab 1.4.2003 Ab 1.4.2004
  Euro Euro
ab dem 21. Lebensjahr 10,87 11,08
bis zum 21. Lebensjahr 9,60 9,78
 

4.

Für ungelernte Arbeitskräfte:

  Stundenlöhne
  Ab 1.4.2003 Ab 1.4.2004
  Euro Euro
a) ab dem 18. Lebensjahr 8,03 8,18
b) ab dem 20. Lebensjahr 8,72 8,89
c) ab dem 22. Lebensjahr 9,44 9,62
c1...

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