Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 02.07.2002 (AVE-Anfang: 01.04.2002; AVE-Ende: 31.03.2003)
Nummer: 13508.029
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 02. Juli 2002
Vorgänger: 13508.028
Nachfolger: 13508.030
AVE
AVE Anfang 01. April 2002
AVE Ende 31. März 2003
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 200 vom 25. Oktober 2002
Bundesanzeiger Nummer 223 vom 29. November 2002
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 19. September 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2002
mit Wirkung vom 1. April 2002 für das Land Nordrhein-Westfalen mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
für allgemeinverbindlich erklärt:
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 11. November 2002
Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den unten bezeichneten Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2002
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. April 2002.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und den Kammerbezirken Koblenz/Trier
vom 2. Juli 2002
zwischen dem
Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Bäckerinnungs - Verband Westfalen - Lippe
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk NRW,
andererseits
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
Die Löhne und Gehälter werden ab dem 1. Juli 2002 um 2,6 % angehoben.
§ 1 Geltungsbereich
1. |
räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen und die Regierungsbezirke Koblenz und Trier. |
3. |
persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten sowie die Lehrlinge, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen. |
§ 2 Löhne
Alle Löhne sind Bruttolöhne, das heißt ohne Kost und Wohnung. Die Stundenlöhne betragen in allen Bäckereibetrieben:
2. |
Mitarbeiter in der Produktion, die nur die Fertigkeitsprüfung bestanden haben (Bäckerwerker), erhalten in den ersten 5 Berufsjahren nach der Gesellenprüfung 90 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne. Ab dem 6. Berufsjahr erhalten sie 100 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne. |
3. |
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