Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn- u. Gehalts-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 02.07.2002 (AVE-Anfang: 01.04.2002; AVE-Ende: 31.03.2003)

Nummer: 13508.029

Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 02. Juli 2002

Vorgänger: 13508.028

Nachfolger: 13508.030

AVE
AVE Anfang 01. April 2002
AVE Ende 31. März 2003

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 200 vom 25. Oktober 2002
Bundesanzeiger Nummer 223 vom 29. November 2002

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 19. September 2002

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2002

mit Wirkung vom 1. April 2002 für das Land Nordrhein-Westfalen mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:

"Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

für allgemeinverbindlich erklärt:

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 11. November 2002

Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den unten bezeichneten Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2002

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. April 2002.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW und den Kammerbezirken Koblenz/Trier

vom 2. Juli 2002

zwischen dem

Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Bäckerinnungs - Verband Westfalen - Lippe

einerseits

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk NRW,

andererseits

wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

Die Löhne und Gehälter werden ab dem 1. Juli 2002 um 2,6 % angehoben.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

räumlich:

Für das Land Nordrhein-Westfalen und die Regierungsbezirke Koblenz und Trier.

 

2.

fachlich:

Für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

 

3.

persönlich:

Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten sowie die Lehrlinge, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.

§ 2 Löhne

Alle Löhne sind Bruttolöhne, das heißt ohne Kost und Wohnung. Die Stundenlöhne betragen in allen Bäckereibetrieben:

 

1.

Für Gesellen

  Stundenlöhne
  ab 1.4.2002 ab 1.7.2002
  € €
 
nach vollendetem 4. Gesellenjahr 11,10 11,39
im 3. und 4. Gesellenjahr 10,46 10,73
im 2. Gesellenjahr 9,63 9,88
im 1. Gesellenjahr 9,36 9,60
 

2.

Mitarbeiter in der Produktion, die nur die Fertigkeitsprüfung bestanden haben (Bäckerwerker), erhalten in den ersten 5 Berufsjahren nach der Gesellenprüfung 90 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne.

Ab dem 6. Berufsjahr erhalten sie 100 % der in § 2 Abs. 1 genannten Löhne.

 

3.

 

a)

Verkaufsfahrer mit Inkasso im privaten Bedienungsbereich, die ausschließlich als solche beschäftigt werden:

  ab 1.4.2002 ab 1.7.2002
  € €
     
ab dem 21. Lebensjahr 10,66 10,94
bis zum 21. Lebensjahr 9,54 9,79
 

b)

Für Kraftfahrer und Brotfahrer, die ausschließlich als solche beschäftigt

werden:

  ab 1.4.2002 ab 1.7.2002
  € €
    ...

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