Rz. 97

Die zwingend vorgeschriebenen Organe der Gesellschaft sind die Hauptversammlung der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer organisiert die tägliche Arbeit der Gesellschaft. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers, außer dass es eine natürliche Person sein muss. Das Gesetz erlaubt auch die Bestellung einer ausländischen Person zum Geschäftsführer. Kommt diese Person aus den EU-Mitgliedstaaten, benötigt sie keine Arbeitserlaubnis. Geschäftsführer aus EU-Mitgliedstaaten haben jedoch Meldepflichten auch in Litauen zu beachten. Vor dem ersten Arbeitstag muss mit dem Geschäftsführer in aller Regel ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis ist dann bei der Sozialbehörde (SODRA) anzumelden. Nach Auffassung der Rechtsprechung gelten für den Geschäftsführeranstellungsvertrag die Vorschriften über Auftragsverhältnisse. Der Arbeitsvertrag dient dem Sozialschutz und reglementiert die Funktionen des Geschäftsführers und die Verhältnisse mit anderen Mitarbeitern im sogenannten "internen" Verhältnis der Gesellschaft.

 

Rz. 98

Die Bestimmungen des ZGB und des AGG gestatten es nicht, in einer Gesellschaft zwei gleichberechtigte Geschäftsführer zu haben. In der Praxis kann durch die Erteilung von Prokura sichergestellt werden, dass mehrere, im Register aufgeführte Personen die Gesellschaft nach außen vertreten können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge