Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung: Kündigungsschutz von fünf Jahren bei absehbarem Eigenbedarf für Sohn bei Abschluß des unbefristeten Mietverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das auf unbestimmte Zeit vereinbarte Mietverhältnis kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs zugunsten des bei Vertragsabschluß 16jährigen Sohnes binnen einer Frist von 5 Jahren nicht kündigen, wenn der Eigenbedarf absehbar war.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Aufgrund des - auf BGB § 242 zurückzuführenden - mietrechtlichen Vertrauensgrundsatzes darf eine Eigenbedarfskündigung nicht auf Gründe gestützt werden, die bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorlagen. Der Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dann dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufgeklärt hat.

2. Der Vermieter wird dadurch auch nicht gezwungen, Räume für seine Kinder unvermietet vorzuhalten. Die Möglichkeit einer Befristung des Mietvertrages nach BGB § 564c gibt ihm vielmehr die rechtliche Möglichkeit, die Wohnung auch dann zu vermieten, wenn er sie entweder später selbst nutzen will oder wenn er sich über die Eigenbedarfsabsichten noch nicht endgültig schlüssig geworden ist. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist deshalb ein bereits bei Vertragsabschluß absehbarer Wohnbedarf nicht zu berücksichtigen, wenn bis zur Kündigung noch keine fünf Jahre vergangen sind (vergleiche BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, WuM 1989, 114).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733577

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