Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 98 C 267/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§516, 518, 519 ZPO); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin vom 26.04.1994 ist formell wirksam und materiell begründet und löst daher die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung ab 01.07.1994 aus.

Das Schreiben der Klägerin vom 26.04.1994, um das es in der Berufung alleine geht, bedurfte gemäß §8 MHG nicht einer eigenhändigen Unterschrift und läßt entgegen der Auffassung der Beklagten auch die handlungsberechtigte Person, die hier für die klägerische GmbH aufgetreten ist, hinreichend deutlich erkennen. Es enthält im Gegensatz zu dem zunächst erstellten Schreiben vom 20.09.1993 nicht nur die bloße Firmenbezeichnung der Klägerin im Briefkopf und am Ende des Textes, sondern auch den Zusatz … Es ist insoweit zur Formwahrung nicht erforderlich, daß die so als handlungsberechtigt erkennbare Person gesetzlicher Vertreter oder Organ der Klägerin ist, sofern sie nur tatsächlich handlungs- und zeichnungsberechtigt war. Dies trifft hier nach dem unwidersprochene gebliebenen Sachvortrag der Klägerin für den unterzeichnenden … zu, der im übrigen auch eine Vollmacht für das erstinstanzliche Verfahren erhalten hatte und als Assistent der Geschäftsleitung den Bereich der Mieten für die Klägerin eigenverantwortlich betreut. Eine Beschränkung der Stellvertretung bei juristischen Personen auf die Organe gibt es nicht, auch juristische Personen können nach den Grundsätzen der §§164 ff. BGB durch rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht Mitarbeiter zu außenwirksamen Handlungen bevollmächtigen.

Die in der Berufung geäußerte Rechtsansicht der Beklagten, das Vertretungsverhältnis habe in der Urkunde nicht ausreichend deutlich seinen Ausdruck gefunden, wird von der Kammer nicht geteilt. Zur Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab des §164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß immer dann ein für den Geschäftspartner oder Erklärungsempfänger deutliches fremdwirksames Handeln vorliegt, wenn der Erklärende ausdrücklich in fremdem Namen handelt oder die Umstände ergeben, daß er im Namen des Vertretenen handeln will. Diese Anforderungen an das Offenkundigkeitsprinzip wahrt das Mieterhöhungsverlangen vom 26.04.1994. Der Zusatz „i.A.” am Ende des Schreibens und der abschließende Hinweis auf die Klägerin läßt hinreichend erkennen, daß der Unterzeichnende die Erklärung nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, nämlich für die Klägerin abgeben wollte.

Nach Auffassung der Kammer ist auch ohne Bedeutung, daß das Schreiben den Zusatz „i.A.” und nicht „i.V.” enthält. Mit dem Zusatz „i.A.” ist nicht etwa nur eine reine Botenstellung verknüpft, vielmehr kann auch eine Vollmacht durch diesen Zusatz zum Ausdruck gebracht werden. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach ein Vertreter nur mit „i.V.”, nicht aber mit „i.A.” unterzeichnen darf, existiert nicht. Die von den Beklagten geäußerte Ansicht, der Zusatz „i.A.” weise nur auf die Auftragserteilung im Innenverhältnis hin, trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu. Zwar ist grundsätzlich von dem Auftragsverhältnis im Innenverhältnis und von der Vertretungsmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß ein Zusatz „i.A.” im Außenverhältnis die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht für den Erklärungsempfänger nicht hinreichend erkennbar macht. Vielmehr handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen der Zeichnungsberechtigung „i.A.” oder „i.V.” um eine interne Differenzierung, die die Stellung des Zeichnungsberechtigten im Betrieb des Vertretenen zum Ausdruck bringt bzw. auf der Geschäftsverteilung im Unternehmen beruht. Das Handeln „im Auftrag” eines anderen ist also nicht nur auf die tatsächlichen Handlungen beschränkt, sondern ermöglicht es auch, den Geschäftsherrn nach Maßgabe der §§164 ff. BGB rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Insofern steht das Handeln „i.A.” also entgegen der Ansicht der Beklagten dem Handeln „i.V.” im Hinblick auf die Fremdwirkung gleich.

Auch aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1987 (in NJW 1987, S. 210 ff.), auf den sich die Beklagten beziehen, ergibt sich nichts anderes. Der diesem Beschluß zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Revisionsschriftsatz, der von einem in dem Briefkopf des Schriftsatzes nicht angegebenen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „im Auftrag” unterschrieben worden war, den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelschrift entspricht. Im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt geht es dagegen nich...

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