Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen 10 U 225/19)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 13.971,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 3 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 5.000,– Euro zu zahlen.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 6 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.

7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 eine monatlich jeweils zum Monatsersten im voraus fällige Rente von 356,45 Euro zu zahlen.

8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  1. aus 10.696,04 Euro vom 25. November 2017 bis 30. Mai 2018,
  2. aus weiteren 1.236,11 Euro vom 25. November 2017 bis 1. November 2018,
  3. aus weiteren 356,45 Euro seit 1. Dezember 2017,
  4. aus weiteren 356,45 Euro seit 1. Januar 2018,
  5. aus weiteren 356,45 Euro seit 1. Februar 2018,
  6. aus weiteren 356,45 Euro seit 1. März 2018 und
  7. aus weiteren 356,45 Euro seit 1. April 2018 zu zahlen.

9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.479,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Mai 2018 zu zahlen.

10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

11. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 6. Die Klägerin Ziff. 1 trägt 3/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 3. Die Beklagten Ziff. 1 bis 3 tragen als Gesamtschuldner 7/10 der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1.

12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 92.322,22 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger machen Hinterbliebenengeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang geltend.

Am 30. Juli 2017 ereignete sich gegen 13 Uhr auf der B 470 zwischen N. und H. ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte Ziffer 2 als Führer eines PKW Volkswagen Passat, amtliches Kennzeichen NEA-XXX sowie R. K. als Führer eines Motorrads Yamaha XH 1100, amtliches Kennzeichen RT-XXX, beteiligt waren. R. K. fuhr auf der bevorrechtigten Bundesstraße 470 etwa 8 Meter vor seinem Bruder No., dem 1968 geborenen Kläger Ziff. 6, als der entgegen kommende Beklagte Ziff. 2 mit seinem Fahrzeug an der Einmündung R. nach links abbog und die Fahrlinie des R. K. kreuzte. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. R. K. verstarb noch am Unfalltag.

Das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 wird vom Beklagten Ziff. 3 gehalten und ist bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert.

Der Verstorbene, Jahrgang 1957, hinterläßt seine Ehefrau, die 1958 geborene Klägerin Ziff. 1, zwei volljährige Töchter, die Klägerinnen zwei und drei, sowie zwei ebenfalls volljährige Söhne, die Kläger vier und fünf. Am 21. August 2017 erteilte ihnen das Notariat M. einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Die Klägerin Ziff. 1 begab sich, nachdem sie vom Tod ihres Ehemanns erfahren hatte, in ärztliche Behandlung bei Dr. G. in M. Diese stellte am 2. Oktober 2017 eine „Abnorme Trauerreaktion Gesichert, F43.2 G” fest und stellte am 6. November 2017 ein Attest über eine „schwere Trauerreaktion” aus (Anl. B 6 und B 7). Für dieses Attest zahlte die Klägerin Ziff. 1 am 9. November 2017 18,– Euro.

Der Beklagte Ziff. 2 wurde am 24. April 2018 vom Amtsgericht N. der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Das Gericht stellte ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten Ziff. 2 fest und verhängte gegen ihn mehrere Auflagen nach Jugendstrafrecht. Unter anderem sollte der Beklagte Ziff. 2 2.000,– Euro an die Klägerin Ziff. 1 „als Vorschuss auf ein noch zu vereinbarendes oder festzusetzendes Schmerzensgeld” leisten.

Mit der Klage begehren die Kläger ein „Angehörigenschmerzensgeld”sowie materiellen Schadensersatz.

Als materieller Schade machte die Klägerin Ziff. 1 für die Erbengemeinschaft den Fahrzeugschaden in Höhe von...

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