Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 07.05.2019, die Beklagte zu 2) seit 09.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 07.05.2019, die Beklagte zu 2) seit 09.05.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.753,70 Euro freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen jeweils 44% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagten zu 1) und 2) tragen 12 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 77.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen des Unfalltodes ihrer Tochter V.G. in Anspruch ….

Am 30.04.2018 war V.G. gegen 7:35 auf ihrem Fahrrad an der Kreuzung am … in Leipzig rechts neben dem sich auf der Geradeausspur befindlichen, bei der Beklagten zu 2) Haftpflicht versicherten Lkw-Zug MAN TGX, mit dem amtl. Kennzeichen …, dessen Halterin die Beklagte zu 1). Als der Fahrer das Beklagtenfahrzeugs nach rechts in den Martin-Luther-Ring lenkte, das Rechtsabbiegen war ihm nicht erlaubt, erfasste der die parallel in südliche Richtung fahrende 16. jährige Tochter der Kläger, so dass sie unter die Zugmaschine geriet, überrollt und schwerst verletzt wurde. Unter dem Lkw liegenden wurde sie noch mit Bewusstsein angetroffen, musste jedoch, nachdem sie durch die Feuerwehr befreit worden war, reanimiert werden. Gegen 9:35 Uhr starb sie im Krankenhaus (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 03.05.2018, K1).

Die Kläger sind gesetzliche Erben ihrer Tochter. Mit der Klage verlangen sie ein Schmerzensgeld der Tochter und ein eigenes Schmerzensgeld/Hinterbliebenengeld in angemessener Höhe. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 2) ein Schmerzensgeld für V.G. in Höhe von 7.500,00 Euro und Hinterbliebenengeld an die Kläger in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro (K14).

Die Kläger tragen vor, dass ihrer Tochter unverschuldet schwere Verletzungen, die zu ihrem Tode führten, zugefügt worden seien; sie habe, wie eine Ersthelferin geschildert habe, zitternd unter dem Lkw gelegen und habe versucht sich zu bewegen, bevor sie das Bewußtsein verloren habe. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld ihrer Tochter in Höhe von 25.000,00 Euro.

Das Hinterbliebenengeld betrage je Elternteil, die beide an der Lebensfreude ihrer Tochter partizipierten und die der Verlust ihres einzigen Kindes erheblich treffe, mindestens 30.000,00 Euro, für angemessen erachten sie einen Betrag von jeweils 40.000,00 Euro. Sie würden an monatlichen Sitzungen einer Selbsthilfegruppe des Bundesverbandes Verwaister Eltern und trauender Geschwister in Deutschland e.V. teilnehmen; die Klägerin leide unter Phasen gedrückter Stimmung, starken emotionalen Schmerzen, Freudlosigkeit, habe Schlaf- und Konzentrationsprobleme und habe sich am 11.06.2018 in psychologische Behandlung begeben, seit dem 27.11.2018 erfolge eine verhaltenstherapeutische Behandlung (K3). Der Kläger sei durch den Verlust der Tochter in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und habe eine Reihe von Aufträgen mit der Shapiro Fm GmbH (K5) aufheben müssen.

Die Beklagten hätten sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, die bei einem Gegenstandswert von 77.500,00 Euro und einer 1,3 Gebühr zzgl. einer Gebührenerhöhung von 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG 2.132,80 Euro und zzgl. 20,00 Euro nach Nr. 7002 VV RVG 2.152,80 Euro netto, insgesamt 2.561,83 Euro brutto betrage.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch jeweils einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro abzüglich jeweils bereits gezahlter 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.561,83 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten führen an, dass für das Schmerzensgeld der Verstorbenen Art und Ausmaß der Leiden, maßgeblich seien. Das gezahlte Schmerzensgeld von 7.500,00 Euro sei bei der Leidenszeit von etwa zwei Stunden und der veröffentlichten Judikate nicht zu beanstanden.

Auch das an die Kläger gezahlte Hinterbliebenengeld sei, orientiert an ...

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