Verfahrensgang

OLG Rostock (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen (Grund-) Urteil - 1 U 225/98)

LG Stralsund (Urteil vom 06.11.1998; Aktenzeichen 5a O 95/98)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall am 26.09.1997 auf der Landstraße 213 (Stralsund-Prohn). Wegen des Unfallhergangs wird auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom 07.09.2000, AZ: 1 U 225/98, Bezug genommen.

Der Kläger saß hinter dem Fahrer im Fond des am Unfall beteiligten Pkw Mercedes Benz C 180 T mit dem amtlichen ... Der Beklagte zu 1) war Fahrer des ebenfalls am Unfall beteiligten Kleintransporters Mercedes Benz Kastenwagen Typ 611, amtliches Kennzeichen ... Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Er behauptet im einzelnen folgende Verletzungen und Verletzungsfolgen.

1. Körperliche Schäden

- Schädelhirntrauma 1. Grades mit Rißwunden im Bereich des linken äußeren Gehörgangs;

- Verstauchung der Halswirbelsäule;

- Handgelenksnahe Speichenfraktur rechts;

- Ausrenkung der linken Hüfte mit Bruch der Gelenkpfanne;

- Prellungen, Schürfungen und Rißwunden am rechten Unterschenkel und Fuß;

- Nervenirritationen im Bereich des rechten Handgelenks;

- Verletzungsbedingter vorzeitiger Gelenkverschleiß, mit einer Zunahme des Gelenkverschleißes ist zu rechnen;

- die Beweglichkeit im Hüftgelenk ist im Endbereich eingeschränkt ;

- Arbeitsunfähigkeit für

vom 26.09.97 bis 23.10.97 100 %

vom 24.10.97 bis 24.04.98 80 %

vom 26.04.98 bis 30.06.98 70 %

seit dem 01.07.98 30 %.

- Dauerhafte Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit durch Funktionseinschränkung des rechten Armes und des linken Beines;

- 2 cm Beinverkürzung

2. Psychische Schäden:

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 : F33.3);

- Kompensierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1);

- Psychopharmakologische Behandlung von Mai 98 bis Anfang Februar 1999;

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch die Zahlung von 25.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 06.01.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.09.1997 auf der Landstraße 213 (Stralsund-Prohn) im Bereich der Einmündung zur Mülldeponie bei Kedingshagen zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum einen, die vom Kläger behaupteten physischen Folgen des Unfalls würden tatsächlich jedenfalls zum Teil auf einem Wirbelsäulenvorfall beruhen, den der Kläger unstreitig nach dem Unfall erlitten hat. Zum zweiten seien die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers jedenfalls auch durch Ereignisse vor und nach dem Unfallereignis begründet worden. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, den Kläger träfe ein erhebliches Mitverschulden. Sie behaupten hierzu, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen und hätte deutlich geringere Verletzungen davongetragen, wenn er seiner Anschnallpflicht nachgekommen wäre.

Das Landgericht Stralsund hat mit Urteil vom 06.11.1998 die Klage dem Grunde nach abgewiesen. Das Oberlandesgericht Rostock hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2000 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verurteilt. Wegen der Höhe des Schmerzensgeldes und der Begründetheit des Feststellungsantrages hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.

Das Gericht hat zu den körperlichen Unfallfolgen, den psychsischen Unfallschäden sowie zur Frage, ob diese Schäden auch dann eingetreten wären, wenn der Kläger sich angeschnallt hätte, Beweis erhoben durch Sachverständige. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn Dr. med. B. vom 01.10.2001 (Bl. 311 ff. d. A.), das Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. F. vom 08.10.2001 (Bl. 323 ff. d. A.), das Gutachten des Herrn Dr. Ing. M. vom 17.06.2002 (Bl. 360 ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet

1. Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Rostock hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2000 dem Kläger dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zugesprochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren war daher nur noch über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden.

Gemäß § 847 Abs. 1 BGB hat der Kläger im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld. Grundlage des Schmerzensgeldes sind Außmaß und Schwere der psychischen und physischen...

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