Verfahrensgang

AG Demmin (Urteil vom 07.05.1997; Aktenzeichen 3 a Ls 16/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Malchin vom 07.05.1997 (Az.: 3 a Ls 16/94) – soweit es ihn betrifft – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, des Diebstahls in vier Fällen und der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten seiner Berufung. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Durch Urteil des Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Malchin vom 20.05.1997 wurde der Angeklagte als Heranwachsender wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwölf Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei in Tateinheit von Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichtes Celle vom 07.06.1994 (Az.: 18 Ls 56/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel des Freispruchs hatte teilweise Erfolg, die auf eine höhere Strafe und die Anordnung des Wertersatzverfalls gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

II.

Der Angeklagte ist das eheliche Kind der Eheleute … und …. Er hat zwei Geschwister, eine ältere Schwester und einen älteren Bruder. Er wurde 1977 altergerecht in … eingeschult. Auf Grund des Umzuges der Familie nach … im Jahre 1978 besuchte der Angeklagte dann die POS in Malchin und erreichte 1987 den Abschluß der 10. Klasse. Im Anschluß an die Schulzeit begann der Angeklagte eine Lehrausbildung zum Landmaschinen- und Traktorenschlosser. Diese Ausbildung schloß er mit dem Facharbeiterbrief im Juli 1989 ab. Danach arbeitete er im noch im Beruf bis Januar 1990.

Danach siedelte er in die Nähe von … mit dem Ziel um, hier Arbeit zu finden. Doch schon nach ca. einem dreiviertel Jahr kehrte er im Herbst 1990 nach … zurück ins Elternhaus. In dieser Zeit trennten sich seine Eltern. Seine Mutter verzog in die Alten Bundesländer, wo sie eine Tätigkeit im Alten- und Pflegebereich begann.

Der Angeklagte war in der Folgezeit überwiegend arbeitslos. Bevor er in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft kam, hatte er lediglich einige Gelegenheitsjobs. Auch nach seiner Haftentlassung hat der Angeklagte beruflich nicht Tritt gefaßt.

Der Angeklagte wurde am 21.06.1993 festgenommen und war dann aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Malchin vom gleichen Tage vom 22.06.93 an in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde dann durch Beschluss des Amtsgerichts vom 09.07.1993 unter Auflagen, unter anderem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … ausser Vollzug gesetzt. Nach Zahlung der Sicherheit am 12.07.93 wurde … aus der Haft entlassen. Weil der Angeklagte gegen die Auflage, keinen Kontakt zu den Mittätern aufzunehmen, verstoßen hatte, wurde der Haftbefehl am 20.08.1993 wieder in Vollzug gesetzt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 15.09.1993 wurde der Angeklagte wiederum unter Auflagen verschont. Wegen einer im November 1993 begangenen Straftat, wiederum im Zusammenhang mit Autoschieberei, wurde … am 25.11.1993 festgenommen und war dann bis zum 25.03.1994 in der vorliegenden Sache in Haft. Der Haftbefehl wurde an diesem Tag erneut unter Auflagen ausser Vollzug gesetzt. Er verblieb aber in anderer Sache in Haft. Die Sicherheit wurde freigegeben und der Haftbefehl in einem Beschwerdeverfahren durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.08.1994 aufgehoben.

Bis zur Wende wuchs der Angeklagte in einer vollständigen Familie mit einer dominierenden erzieherischen Rolle des Vaters auf, der seine teilweise rigiden Vorstellungen, wie aus seinen Söhnen „etwas werden soll” umzusetzen versuchte. Dabei stand die Mutter immer stark im erzieherischen Schatten des Vaters. Jahrelanger Streit der Eltern, der seine Spuren auch beim Angeklagten hinterließ, erreichte seinen Höhepunkt mit dem Weggang der Mutter. Seine Position als jüngstes Kind war maßgebend dafür, dass er immer im Schatten seines älteren Bruders … und der Schwester stand und er nicht die Fürsorge und Aufmerksamkeit bekam, wie es gerade für letztgeborene Kinder sonst üblich ist.

Zur Zeit lebt der Angeklagte in … zusammen mit einer Lebensgefährtin. Mit dieser hat der Angeklagte ein gemeins...

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