Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Normenkette

StGB § 242 Abs. 1, §§ 248a, 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 267 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52-55, 69, 69a, 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Weimar (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 650 Js 11760/03 - 2 Ds)

AG Arnstadt (Urteil vom 23.06.2003; Aktenzeichen 680 Js 7021/03 - 1 Cs)

AG Erfurt (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 650 Js 6668/03 - 48 Ds)

 

Tenor

Die Angeklagte K… ist schuldig des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 8 Fällen, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie des Diebstahls.

Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihr vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte O… ist schuldig des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der gewerbsmäßigen Hehlerei in 7 Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung.

Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 22.05.2003 (Az.: 650 Js 6668/03 – 48 Ds), durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 23.06.2003 (Az.: 680 Js 7021/03 – 1 Cs) und durch Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 29.07.2003 (Az.: 650 Js 11760/03 – 2 Ds) verhängten Strafen – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, die in Wegfall kommt – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte O… ist ferner schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

7 (sieben) Monaten

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 2 Jahren und 9 Monaten Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Rechtsvorschriften:

hinsichtlich der Angeklagten K…:

§§ 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

hinsichtlich des Angeklagten O…:

§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

A.

Die Angeklagte K… hat 10 Jahre lang die Polytechnische Oberschule besucht, die sie im Jahr 1988 mit dem Realschulabschluss verließ, und hat anschließend in R… den Beruf der Bauzeichnerin erlernt. Nach Abschluss der Lehre zog sie für 1 ½ Jahre nach M…, wo sie in mehreren Unternehmen arbeitete. Dort war sie zuletzt in der Computerbranche tätig. Im Jahr 1992 zog sie zurück in ihren Heimatort A…t, wo sie eine Tätigkeit als Bürokraft in einem Heizungsbauunternehmen aufnahm. Diese Arbeit verlor sie betriebsbedingt. Im Jahr 1993 wurde ihre Tochter geboren. Nach der Geburt ihres Kindes ging die Angeklagte 2 ½ Jahre lang keiner Berufstätigkeit nach. Im Jahr 1996 zog sie nach B… und war dort in einem Gerüstbauunternehmen beschäftigt. Im Februar 2000 lernte sie ihren ehemaligen Freund M… T… in einer Diskothek in A… kennen und bezog im folgenden Sommer mit ihm eine Wohnung in der L-Straße in A…t. Zu diesem Zeitpunkt brach der Kontakt der Angeklagten zu ihren Eltern und ihrem Kind, das bei den Eltern in A… lebt, ab. Die Angeklagte, war bereits während ihres Aufenthaltes in B… mit Drogen in Kontakt gekommen. Ihren Drogenkonsum und ihren Lebensunterhalt bestritt sie fortan mit Kreditkartenbetrügereien. Am 18.01.2001 wurde sie deswegen aufgrund eines gegen sie ergangenen Haftbefehls in dem Verfahren 160 Js 2157/01 der Staatsanwaltschaft Erfurt festgenommen und befand sich bis zum 20.06.2001 in Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde die Angeklagte durch das Landgericht Erfurt am 02.03.2004 (Az.: 160 Js 2157/01 – 6 KLs) rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auf ihren Antrag wurde der Strafantritt zunächst verschoben, da sie noch persönliche Dinge, wie die Auflösung ihrer Wohnung, zu regeln hatte. Die Strafhaft wird nunmehr seit dem 06.07.2004 vollzogen.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dem oben genannten Verfahren ging die Angeklagte keiner geregelten Arbeitstätigkeit mehr nach. Sie lernte den Angeklagten O… kennen und zog mit ihm zusammen. Die Angeklagte fiel in alte Verhaltensmuster zurück und konsumierte wiederum Betäubungsmittel. Sie nimmt nunmehr in der Justizvollzugsanstalt an einer ambulanten Drogentherapie teil. Ferner absolviert sie eine Ausbildung als Handelsfachpackerin. Der erste Ausbildungsabschnitt soll im Dezember 2004 durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgeschlossen werden.

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges über die Angeklagte K… vom 23.08.2004 ist diese strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

1. 05.10.1996, Amtsgericht Suhl, Az.: 3 Js 16946/96, rechtskräftig seit 28.11.1996, Nötigung, Datum der Tat: 25.05.1996, 30 Tagessätze zu je 35 DM Geldstrafe, 2 Monate Fahrverbot;

2. 15.08.1997, Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 311 Cs 666/97, rechtskräftig seit 19.09.1997, Führen eines Kr...

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