Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 4 C 1120/03)

 

Tatbestand

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.

Die Kammer tritt der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts bei, § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG stellt eine ge- setzliche Festschreibung des Provisionsausschlußes bei. Eigengeschäften des Maklers im weiteren Sinne dar, wobei in dem Anwendungsbereich der Vermietung von Wohnraum diese Vorschrift analogiefähig ist (vgl. MüKo, § 652 RN 116, 117). Im vorliegenden Fall wurde die Privatwohnung einer der beiden Gesellschafterinnen der Makler-GbR vermittelt. Auch wenn der BGH der GbR im Außenverhältnis eins eigene Rechtsfähigkeit zubilligt, so handelt es sich gleichwohl um ein Eigengeschäft im weiteren Sinn gemäß § 2 II Nr. 2 WoVermG. Die GbR bzw. deren beiden Gesellschafterinnen wußte(n), daß die streitgegenständliche Wohnung zu vermieten war. Die Vermittlungstätigkeit erfolgte auch im eigenen Interesse. Damit ist der Provisionsanspruch der Beklagten ausgeschlossen und die Provision ist zurückzuerstatten.

Kosten: § 97 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO analog.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revisionliegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1165055

ZMR 2004, 354

AIM 2004, 219

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge