Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

LG München II (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 8 S 6249/03)

 

Tenor

I. Die Beklagten haben samt verbindlich an die Kläger EUR 3.084,11 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus jährlich seit 04.05.2003 zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gegenstandswert beträgt BUB. 3.084,11.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen Rückzahlung einer geleisteten Maklerprovision.

Ab 01.05.2001 mietete die Beklagte zu 2) gemeinsam mit ihrem … die Wohnung Nr. 17 im 4. Stock des Anwesens … unbefristet (Bl. 42/45 d.A.).

Die Beklagte zu 1) beabsichtigte damals mit ihrer Familie ein freistehendes Einfamilienhaus zu suchen, was ihr zum Ende des vorherigen Mietverhältnisses allerdings nicht gelungen war.

In der Zeit vom 27.04.2001 bis 30.04.2001 zog die Beklagte zu 1) mit ihrer Familie in die genannte Wohnung ein.

Im Mai 2001 fand die Beklagte zu 1) dann doch ein freistehendes Einfamilienhaus in …, über das am 28.05.2001 ein Vorvertrag abgeschlossen wurde. Ende Mai 2001 kündigte sie dann fristgerecht die Wohnung in der …

Der Vermieter gestattete der Beklagten zu 1) einen Nachmieter zu suchen.

Die Beklagte zu 1), die gemeinsam mit der Beklagten zu 2) eine Immobilienfirma … betreibt, schaltete im Juni Zeitungsinserate (Bl. 48 d.A.).

Daraufhin kam es am 29.06.2001 zu einem Besichtigungstermin mit den Klägern, die sich für die Wohnung interessierten. Am 01.07.2001 kam es zu einem weiteren Besichtigungstermin und mit Mietvertrag vom 06.07.2001 mieteten die Kläger die … in der … an.

Die Rechnung vom 09.07.2001 über die zwei Nettomonatsmieten Provision zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von DM 6.032,00 bezahlten die Kläger an die …

In der Zeit vom 06. bis 09.08.2001 zog die Beklagte zu 1) mit ihrer Familie in das Einfamilienhaus in der … in … um, bezahlte allerdings noch die Augustmiete für die Wohnung in der …

Am 31.03.2003 endete das Mietverhältnis der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Kläger tragen vor, die Beklagte zu 1) habe aus dem Mietverhältnis über die Wohnung in der … entlassen werden wollen. Herr … von der …, die generell für die Vermietung der Wohnung zuständig gewesen sei, habe geäußert, die Beklagte zu 1) könne aus dem Mietvertrag entlassen werden, wenn sie einen Nachmieter stellen würde. Von einem Maklerbüro und einer Provision sei nicht die Rede gewesen. Auch der Vermieter … habe der Beklagten zu 1) gestattet, einen Nachmieter zu suchen. Von einer provisionspflichtigen Vermakelung sei nicht die Rede gewesen. Am 06.07.2001 habe die Beklagte zu 1) erklärt, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung ihr gehören würden und dass der Vermieter der Wohnung ihr gestattet habe, die entsprechenden Einrichtungsgegenstände vorübergehend in der Wohnung unterzubringen, bis ihr eigenes Haus bezugsfertig sei bzw. bis die Wohnung von ihr vermakelt sei.

Die Kläger stellen folgenden Antrag:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger EUR 3.084,11 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 04.05.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Sie tragen vor, die … sei nur für die Erstvermietung zuständig gewesen. Der Vermieter … habe der Beklagten zu 1) gesagt, sie solle sich um eine provisionspflichtige Vermakelung kümmern.

Bei dem Besichtigungstermin vom 29.06.2001 habe die Beklagte zu 1) auch darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Familie in der Wohnung wohne, dass sie aber etwas Neues habe.

Außerdem seien die Kläger ausdrücklich einverstanden mit der Provision gewesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage gegen sie nicht zulässig sei und durch Prozessurteil abzuweisen sei, weil es die falschen Beklagten seien. Zu verklagen sei wenn, die … eine rechts- und parteifähige …

Selbst wenn die Klage zulässig wäre, so wäre sie jedenfalls unbegründet, die Kläger hätten die Wohnungsvermittlungsleistung von der … erhalten. Ein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG liege nicht vor, auch kein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG.

Es läge insoweit auch ein selbständiges Provisionsversprechen vor. Hilfsweise machen sie Ersatz des Vertrauensschadens aus CEC bzw. § 122 Abs. 1 BGB analog geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben Anspruch gegen die Beklagten auf EUR 3.084,11 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5 WoVermittG.

Dass die Klage gegen die beiden Beklagten persönlich gerichtet ist, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger können sich bei … an die … halten oder auch an einen oder an beide … persönlich. Insoweit gelten die zur Haftung des … entwickelten Grundsätze (HGB 128, 129) entsprechend, vgl. Palandt 61. Auflage (§ 714 Rz 12). Insoweit haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung jeder … auf den vollen Betrag, wenn die Gesamthand in Folge rechtsgrundloser Leistung eines Dritten bereichert ist (Palandt am angegebenen Ort Rz 13).

Die …, die aus...

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