Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Zurückbehaltungs- neben Minderungsrecht bei Mietmangel. Wohnraummiete: Verwirkung bei langjähriger Hinnahme des Mangels

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Bei einem Wohnraummietverhältnis steht dem Mieter neben der Minderung nach BGB § 537 selbständig das Zurückbehaltungsrecht nach BGB §§ 320, 536 zu, welches in Ausnahmefällen aufgrund der Abwägung nach BGB § 320 Abs 2 gemäß Treu und Glauben unter Heranziehung des Rechtsgedankens des BGB § 539 ausgeschlossen sein kann (Anschluß BayObLG München, 1999-05-10, RE-Miet 1/99, WuM 1999, 392).

2. Die Hinnahme eines Mangels auf die Dauer von 11 Jahren ohne Minderung und ohne Zahlungsvorbehalt stellt einen solchen Ausnahmefall dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734786

WuM 1999, 688

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