Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 04.09.2015; Aktenzeichen 481 C 8691/15 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2015, Az. 481 C 8691/15 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 15.06.2015 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 nichtig ist.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der Antragsstellungen erster Instanz zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.09.2015 (Bl. 33/41 d.A.).

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 04.09.2015 das klagestattgebende Versäumnisurteil vom 15.06.2015 aufrechterhalten, mit dem es den zu TOP 2 ergangenen Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 für ungültig erklärt hatte. Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 08.09.2015 zugestellte Endurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 01.10.2015 (Bl. 47/48 d.A.), eingegangen beim Berufungsgericht am 02.10.2015, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09.09.2015 (Bl. 53/57 d.A.), eingegangen am selben Tag, begründet.

Die Beklagten begründen ihre Berufung insbesondere damit, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums genauso gemeinschaftsbezogen sei wie dessen Herstellung und wie die Beseitigung von Mängeln. Die rein individualvertragliche Sicht sei daher nicht überzeugend. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe vorliegend ein Interesse daran, die Abnahme durch Beschluss an sich zu ziehen, da sie bereits die Mängelgewährleistungsrechte vergemeinschaftet habe. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setze aber eine Abnahme voraus. Wegen dieses engen Zusammenhangs zwischen Abnahme und Mängelrechten bestehe eine Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung. Die Bestimmung des § 640 Abs. 1 BGB stehe nicht entgegen, da es nicht um die Übertragung der individualvertraglichen Erwerberpflicht gehe, sondern um deren Ausübung.

Im Übrigen verweisen die Beklagten noch darauf, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise erlassen worden sei, und beantragen die Zulassung der Revision.

Die Beklagten beantragen,

das Endurteil des Amtsgerichts München Az. 481 C 8691/15 WEG vom 04.09.2015 sowie das diesem zu Grunde liegende Versäumnisurteil vom 15.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist in ihrer Berufungserwiderung vom 16.12.2015 (Bl. 59/66 d.A.) der Ansicht, dass auch nach der WEG-Novelle keine Rechtsgrundlage für die Vergemeinschaftung der Abnahme bestehe. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG sei nicht einschlägig, da die Abnahme von jedem Erwerber problemlos selbst erklärt werden könne und die Erwerber bei einer individuellen Abnahme aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen sogar besser gestellt seien. Ein gemeinschaftliches Tätigwerden sei daher weder unabdingbar noch sachgerecht. Eine geborene Ausübungsbefugnis könne schon deshalb nicht bestehen, weil ansonsten auch Klauseln zu Abnahmevollmachten in Bauträgerverträgen ohne weiteres möglich sein müssten. Die Rechtsprechung halte aber nahezu sämtliche solcher Klauseln für unwirksam. Anders als bei der Geltendmachung von Mängelrechten komme es bei der Abnahme nicht zu Durchsetzungsproblemen. Im Übrigen dürfte eine einheitliche Abnahme nicht zur Benachteiligung von Nacherwerbern führen.

Die Kammer hat am 07.04.2016 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 (Bl. 71/78 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht gemäß §§ 517, 519 ZPO und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt.

Das Rechtsmittel der Beklagtenpartei hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht zutreffend die Möglichkeit verneint hat, die Abnahme von Gemeinschaftseigentum durch Beschluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung zu machen, wie dies hier durch den angefochtenen Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 geschehen sollte. Mit diesem sollte ein Vergleichsvorschlag in einem anderweitig anhängigen Mängelprozess der WEG gegen den Bauträger g...

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