Verfahrensgang
AG Kiel (Urteil vom 31.10.1986; Aktenzeichen 9 C 386/86) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Räumungsklage ist unbegründet gewesen; der noch geltend gemachten Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, kann deshalb nicht entsprochen werden.
Der auf § 985 bzw. § 556 BGB gestützte Räumungsanspruch ist unbegründet gewesen. Dem Beklagten zu 1) hat ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag der Kläger mit den Beklagten zu 2) und 3) zugestanden (§ 986), die Beklagten zu 2) und 3) haben mit Recht geltend gemacht, daß dieser Mietvertrag nicht durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 5. August 1986 beendet worden ist.
Die fristlose Kündigung ist nicht gemäß § 553 BGB wirksam. Der Vorwurf, die Beklagten zu 2) und 3) hätten dadurch ihre Vertragspflicht verletzt, daß sie dem Beklagten zu 1) gestatteten, in die Wohnung zu ziehen und dort weiterzuwohnen, nachdem sie ins Altersheim gezogen waren, ist nicht gerechtfertigt.
Der Einzug des Beklagten zu 1) in die Mietwohnung im Herbst 1984 ist kein Fall der erlaubnispflichtigen Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB. Es handelt sich vielmehr um die erlaubnisfreie Aufnahme eines Familienangehörigen in den gemeinsamen Haushalt. Ein wichtiger Grund gegen die Person des (Stief-)Sohnes lag ebensowenig vor wie die Gefahr der Überbelegung.
Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, daß die Beklagten zu 2) und 3) dadurch vertragswidrig gehandelt hätten, daß sie dem Beklagten zu 1) den weiteren Aufenthalt in der Wohnung gestalteten, nachdem sie ins Altersheim gezogen waren. Gegen eine endgültige Aufgabe der Wohnung und damit gegen eine Überlassung zum selbständigen Gebrauch spricht der Wille des Beklagten zu 3), sich die jederzeitige Rückkehr in die – noch voll von ihm eingerichtet gewesene – Wohnung vorzubehalten. Den Vertrag der Kläger, es sei geradezu abenteuerlich, wenn sich der Beklagte zu 3) immer noch nicht entschieden gehabt haben wolle, wo er seinen Lebensabend verbringen wolle, wertet die Kammer als unerhebliches Bestreiten dieses Rückkehrwillens. Die Kammer sieht es – im Gegenteil – als einen verständlichen, keineswegs irrealen Wunsch eines alten Menschen an, in seine alte Umgebung zurückkehren zu können – wie es dann im Frühjahr 1987 auch geschehen ist. Die tatsächliche Rückkehr zeigt zugleich, daß dem Beklagten zu 1) die Wohnung nicht etwa in einer Weise überlassen worden ist, daß es ihm gestattet gewesen wäre, den Beklagten zu 3) von dem Mietgebrauch ganz oder teilweise auszuschließen. Vielmehr wird auch hieraus deutlich, daß dem Beklagten zu 1) nur die Mitbenutzung – und nicht der selbständige Gebrauch – gestattet war. Es kann deshalb offenbleiben, ob auch aus dem Gedanken des § 569 a BGB heraus den Beklagten zu 2) und 3) erlaubnisfrei gestaltet war, im Falle ihrer Aufnahme in einem Alten- oder Pflegeheim dem (Stief) Sohn die Mietsache zur Weiterbenutzung zu belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fundstellen