Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.089,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2003 zu zahlen.

    Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 150,- EUR zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 89 % zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

 

Tatbestand

Am 10. Mai 2003 ereignete sich gegen 18.45 Uhr auf der Landesstraße L 395 zwischen Grünstadt und Eisenberg ein Verkehrsunfall. Die Klägerin geriet mit ihrem Fahrzeug vom Typ Mercedes E 220 Coupé, Erstzulassung 1994, Kilometerstand 66.026, beim Versuch, die von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte landwirtschaftliche Zugmaschine nebst Anhänger zu überholen, von der Straße ab. Vor dem Beklagten zu 1) fuhr eine weitere Zugmaschine, die der Beklagte zu 1) zu überholen versuchte. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin trägt vor:

Beide Traktoren seien mit Geschwindigkeiten zwischen 40 und 50 km/h gefahren. Sie selbst sei etwa 5-6 km hinter dem Traktor des Beklagten zu 1) gefahren, bevor sie zum Überholvorgang angesetzt habe. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug schon neben dem Anhänger der Zugmaschine befunden habe, habe der Beklagte zu 1) ohne jede Zeichensetzung nach links ausgeschert und sie abgedrängt. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen der Beklagtenseite verbleibe eine Restforderung in Höhe von 13.089,61 EUR (vgl. die Berechnung in der Klageschrift vom 18. August 2003, S. 4 = Bl. 4 d.A.). Insbesondere sei hierbei ein merkantiler Minderwert von 1.300,- EUR zu berücksichtigen. Angesichts ihrer unfallbedingt erlittenen Verletzungen (HWS + Schulterprellung links) sei unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 100,- EUR ein weiteres Schmerzensgeld von 650,- EUR angemessen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.089,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,

  • 2.

    Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen abzüglich zum 8. August 2003 gezahlter 100,- EUR.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend:

Der Beklagte zu 1) sei mit der Zugmaschine mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterwegs gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Ausscheren über den rückwärtigen Straßenverkehr durch Rückschau und Schulterblick vergewissert und kein Fahrzeug wahrgenommen. Die Klägerin sei unaufmerksam und zu schnell gewesen, worauf auch der Bremsweg von ca. 130 m im Straßengraben hinweise. Bezüglich des geltend gemachten merkantilen Minderwerts sei ein solcher bereits nach dem außergerichtlich eingeholten Gutachten aufgrund des Fahrzeugsalters nicht zu erstatten (vgl. die Kopie des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros ... vom 19. Mai 2003 = Bl. 32 ff. d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Dezember 2003 (Bl. 55 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 22. März 2004 (Bl. 81 ff. d.A.) und vom 17. Mai 2004 (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von weiteren 12.089,61 EUR zu leisten und ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen, §§ 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Nach den vorgenannten Vorschriften bestimmt sich die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Fahrer der unfallbeteiligten Zugmaschine und der Zweitbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen und immateriellen Schäden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 10. Mai 2003 allein verschuldet hat, was sich die beklagte Versicherung zurechnen lassen muss.

Gemäß § 5 Abs. 4 StVO muss derjenige, der zum Überholen ausschert, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern set...

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