Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 09.04.2020; Aktenzeichen 60 C 3/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.04.2020, Az. 60 C 3/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrte im Verfahren zum Aktenzeichen 60 C 3/17, den Antragsgegner zu verurteilen, in und in unmittelbarer Nähe des Objektes … jede Form des ruhestörenden Lärms, insbesondere lautes Rufen und Schreien bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Durch Urteil vom 18.09.2018 gab das Amtsgericht Pinneberg der Klage statt und verurteilt den Antragsgegner antragsgemäß unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Durch Schriftsatz vom 30.01.2019 beantragte die Antragsstellerin erstmalig die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dies begründete sie unter Bezugnahme auf ihrem Schriftsatz beigefügte Lärmprotokolle, in denen Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen das vorgenannte Urteil aufgeführt waren. Auf eine Erledigungserklärung der Antragstellerin durch Schriftsatz vom 08.05.2019 widersprach der Antragsgegner innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht. Daraufhin legte das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss vom 06.08.2019 gemäß § 91 a ZPO dem Antragsgegner auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 20.12.2019 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 beantragte die Antragstellerin erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner und begründete diesen Antrag mit erneuten Zuwiderhandlungen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 18.09.2018. Der Beklagte schreie nahezu täglich mehrfach so laut, dass es im gesamten Haus zu hören sei. Die 50 anderen Wohnungseigentümer seien hiervon stark beeinträchtigt. Hinsichtlich der konkreten Verstöße nimmt die Antragstellerin Bezug auf die mit dem vorgenannten Schriftsatz zu den Akten gereichten Lärmprotokolle der Wohnungseigentümer … (Bl. 279 d.A.), … (Bl. 286 d.A.), Familie … (Bl. 287 d.A.) und … (Bl. 289f. d.A.), die den Zeitraum vom 10.05.2019 bis zum 19.06.2019 umfassen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abzulehnen. Es liege kein Verschulden vor. Durch ärztliche Bescheinigung sei nachgewiesen worden, dass er die Schreie nicht steuern könne. Er habe sich umfangreichen Therapien unterzogen. Obgleich keine medizinische Indikation gegeben sei, habe er begonnen, Medikamente zu nehmen. Diese hätten jedoch nicht, wie erhofft, zu einer vollständigen Unterdrückung der Schreie geführt. Gleichwohl tue er alles, was ihm möglich sei.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.04.2020 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 100,00 EUR festgesetzt. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 24.04.2020 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet der Antragsgegner mit dem Argument, es fehle an dem erforderlichen Verschulden. Zudem seien keine weiteren Therapiemaßnahmen möglich. Soweit die Entscheidung auch auf die Möglichkeit von Dämmmaßnahmen gestützt sei, fehle eine entsprechende Verpflichtung in dem gegenständlichen Urteil. Eine Nachfrage bei einer Fachfirma habe zudem ergeben, dass nur eine Teilisolierung möglich sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 890 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 793 ZPO statthaft, und sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verhängt. Handelt danach der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen zuwider, ist er auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft zu verurteilen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner ist durch das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 28.08.2018 dazu verurteilt worden, in und in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage jede Form des ruhestörenden Lärms, insbesondere lautes Rufen und Schreien, zu unterlassen. Gegen diese Verpflichtung hat der Antragsgegner – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – mehrfach durch lautes Schreien verstoßen.

Entgegen den Einwänden des Antragsgegners erfolgten diese Verstöße auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Dabei ist stets eigenes Verschulden des Schuldners erforderlich. Vorliegend genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den unbestrittenen ...

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