Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Entscheidung vom 07.05.2010; Aktenzeichen 518 C 383/09)

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Beschluss vom 10.03.2011; Aktenzeichen 13 U 33/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 7. Mai 2010 - Geschäftsnummer 518 C 383/09 - geändert.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 4.065,96 (in Worten: Euro viertausendfünfundsechzig 96/100) zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird vollen Umfanges Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Den Klägern steht der mit der Berufung weiterverfolgte kapitalisierte Zinsanspruch bezüglich der nicht streitgegenständlichen und durch Rückzählung vom 6. Oktober 2009 erledigten Hauptforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB in Höhe von insgesamt EUR 17.915,16 hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2006 in der geltend gemachten Höhe zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wovon das Amtsgericht ausgeht - die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung gemäß §§ 814 Abs. 4, 819 und 820 BGB als Anspruchsgrundlage für den streitgegenständlichen Zinsanspruch vorliegend nicht gegeben sind, wozu auch die Kammer tendiert.

Denn jedenfalls rechtfertigt sich der Zinsanspruch aufgrund der Verzugshaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Verzugshaftung ist auch nicht durch die Bestimmungen über die verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 und 820 BGB unter dem Gesichtspunkt des lex specialis ausgeschlossen.

Die Kammer verkennt nicht, dass von einem Teil der Kommentarliteratur die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die Bestimmungen über die verschärfte Haftung die Verzugshaftung ausschließen, da die Bestimmungen über die Verzugshaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB unter die "allgemeinen Vorschriften" gemäß § 818 Abs. 4 BGB zu subsummieren seien (siehe zum Meinungsstand nur Schwab, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, Randnoten 289 und 282, 292 bis 294 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Verzugshaftung für eine Bereicherungsschuld bereits bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen eingreift (siehe dazu nur BGHZ 151, 127, 133 unter II. 2. m.w.N.), der gegenteiligen Meinung an, wonach § 818 Abs. 4 BGB mit den dort angeführten "allgemeinen Vorschriften" lediglich die §§ 291, 292, 987 ff. BGB erfasst (ebenso Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 818, Randnoten 52 und 54 m.w.N.).

Der Verzugseintritt ist vorliegend durch den Schriftsatz der Kläger vom 30. April 2003 in dem umfangreichen und mehr als sieben Jahre andauernden Vorprozess vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese - Geschäftsnummer 518 C 406/02 -, der der Kammer aus dem dortigen Berufungsverfahren 307 S 94/09 bekannt ist und dessen Akte die Kammer zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. August 2010 gemacht hat, begründet worden. Denn dieser Schriftsatz beinhaltet eine ausdrückliche Leistungsaufforderung, den am 23. April 2003 unter Vorbehalt gezahlten Betrag in Höhe von EUR 22.063,82 zurückzuzahlen. Diese Aufforderung stellt sich als Mahnung i.S.d. §§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der bereits vorgerichtlich erledigten Hauptforderung für den streitgegenständlichen Zinsanspruch dar.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 20. August 2010 "rein vorsorglich" die Einrede der Verjährung erhoben und gleichzeitig mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Beklagte 2003 auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben soll, bleibt diesem Vorbringen der Erfolg versagt.

Die Kammer verkennt nicht, dass die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen ist, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 177, 217). Dies ist zwar vorliegend der Fall.

Gleichwohl bleibt der - deswegen nicht verspäteten - Einrede der Erfolg deswegen versagt, weil vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beklagte wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Dies haben die Kläger in der Klagschrift vom 16. Oktober 2009 substantiiert vorgetragen, ohne dass der Beklagte erstinstanzlich diesem Vorbringen entgegengetreten ist.

Das jetzige erstmalige Bestreiten in der Berufungserwiderung vom 20. August 2010 des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der als bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen erstinstanzlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingesetzt worden ist, stellt ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen dar (§ 138 Abs. 4 ZPO); denn der zwischenz...

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