Entscheidungsstichwort (Thema)

Lastschrifteinzugsverfahren: Widerrufsrecht des Kontoinhabers bei Umbuchung zwischen inhabergleichen Konten

 

Normenkette

BGB §§ 133, 675, 684 S 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2010; Aktenzeichen 307 S 62/10)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2010 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat umfassend Bezug nimmt, abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen:

Auch nach Auffassung des Senats sind auf Lastschriften, die - wie vorliegend - nur zu Umbuchungen zwischen bei verschiedenen Banken geführten Konten eines Kontoinhabers dienen, die Grundsätze des Lastschriftverkehrs anzuwenden (OLG München WM 1996, 1038).

Dies gilt jedoch auch hinsichtlich der Grundsätze zur Genehmigung der Abbuchung, die das Widerrufsrecht des Kontoinhabers im Verhältnis zur das belastete Konto führenden Bank entfallen lässt. Den Eingang einer Lastschrift, die vom Inhaber des zu belastenden Kontos selbst herrührt, kann die kontoführende Bank aber regelmäßig nur so verstehen, dass der Kontoinhaber mit eben dieser Belastung einverstanden ist und sie damit endgültig sein soll. Tatsächlich rechtfertigt sich die Befugnis des Kontoinhabers binnen sechs Wochen nach Belastung Lastschriften ohne Angabe irgendwelcher Gründe rückbuchen zu lassen, ausschließlich daraus, dass die Abbuchung regelmäßig von einem seiner Gläubiger herrührt und ihm die Zeit verbleiben muss, die materielle Berechtigung der Abbuchung zu überprüfen. Dieser Schutzzweck wird bei Umbuchungen der vorliegenden Art ersichtlich - und zwar auch für das kontoführende Institut unverkennbar - nicht berührt. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2007 (I-15 71/07, Tz. 49 - 50 - zitiert nach juris).

Dass die von der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten und der H. geführten Konten etwa unterschiedlichen, klar abgegrenzten wirtschaftlichen (etwa unterschiedlichen Geschäftsbereichen oder Projekten) Zwecken gedient hätten, was möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.:, Tz. 40 ff.), ist nicht dargelegt worden.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Großteil der vom Kläger widerrufenen Umbuchungslastschriften tatsächlich zurückgebucht hat, nichts anderes: Wie ausgeführt wurde aus Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers mit Vorlage der Lastschriften zugleich die Zustimmung der Insolvenzschuldnerin zu ihrer Einlösung erklärt. Insoweit käme es schon nicht darauf an, falls die für die Beklagte handelnden Personen dies tatsächlich anders verstanden und aus diesem Grunde die Rückbuchung der weiteren "Überträge" gem. Anl. Konv. K 7 veranlasst haben sollten - auch in diesem Falle läge objektiv eine Zustimmung vor, auf die sich die Beklagte berufen könnte. Zudem hat die Beklagte - insoweit unstreitig (Schriftsatz vom 29.9.2010, S. 5) - die Rückbuchungen der ab dem 17.9.2008 vorgelegten Lastschriften schlicht durchgeführt, weil diese bei Bearbeitung des Falles durch sie am 29.10.2008 nach Abschnitt III Nrn. 1 und 2 des Lastschriftabkommens noch möglich waren und sie nach Abschnitt II Ziff. 3 LSA von der vorlegenden Bank vergütet werden mussten. Bezogen auf diese Abbuchungen war die Frage einer Genehmigung - auf die das LSA gerade nicht abstellt - für die handelnden Mitarbeiter der Beklagten in der Tat ohne Belang.

Damit hat das LG zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint.

Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Das Urteil des LG steht im Einklang mit der durch den BGH (XI ZR 574/07) bestätigten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.11.2007 und weicht auch nicht von der o.g. Entscheidung des OLG München ab, die zur Frage der Anforderungen an eine Zustimmung oder Genehmigung in Fällen von Umbuchungen per Lastschrift keine näheren Aussagen trifft.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2954487

ZIP 2011, 1406

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