Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ausschluß der Gewährleistungsrechte bei vorbehaltloser Mietzinszahlung. Wohnraummiete: Mängelbeseitigungsanspruch und Leistungsverweigerungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind entsprechend BGB § 539 ausgeschlossen, wenn er über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg seit Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos weiter bezahlt.

2. Durch die bloße Anzeige des Mangels bringt der Mieter noch nicht zum Ausdruck, daß er sich ungeachtet der ungekürzten Weiterzahlung des Mietzinses Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels vorbehält.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung in der dem Vermieter bekannten, aufgrund von Verhandlungen begründeten Erwartung baldiger Mängelbeseitigung erfolgt. Dies hat der Mieter im Prozeß substantiiert darzulegen. Der pauschale Vortrag, der Vermieter habe immer wieder die Durchführung von Reparaturarbeiten zugesagt, genügt nicht.

4. Dem Mieter steht grundsätzlich auch dann, wenn er seine Gewährleistungsansprüche gemäß BGB § 539 verloren hat, ein Anspruch auf Mängelbeseitigung aus BGB § 536 zu.

5. Hat der Mieter über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten hinweg den Mietzins vorbehaltlos weiter gezahlt, ohne ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder sich die Leistungsverweigerung vorzubehalten, so kann er die Mietzinszahlungen, deren Minderung gemäß BGB § 539 ausgeschlossen ist, auch nicht unter Berufung auf BGB § 320 Abs 1 einbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739194

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