Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ersatzansprüche des Mieters bei Verlust eines vom Vermieter versandten Schlüssels. Wohnraummiete: Gewährleistungsansprüche des Mieters bei Verschlechterung einer bereits mangelhaften Mietsache. Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses. Wohnraummiete: Instandsetzungsanspruch des Mieters bei Verschleißerscheinungen an einer bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache

 

Orientierungssatz

1. Versendet der Vermieter einen Wohnungsschlüssel auf Wunsch des Mieters per Post, trägt der Mieter das Verlustrisiko. Ist der Schlüssel auf dem Postweg verloren gegangen und wechselt der Mieter daraufhin das Schloß aus, um einem Einbruch vorzubeugen, hat er weder einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach BGB § 547 noch auf Schadensersatz nach BGB § 538 Abs 2.

2. Zahlt der Mieter den Mietzins vorbehaltlos in unveränderter Höhe, obwohl er einen Mietmangel festgestellt hat, gibt er zu erkennen, daß er auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet. Hat sich ein nicht gerügter Mangel der Mietsache im Verlauf des Mietverhältnisses jedoch soweit verschlechtert, daß der Zustand unzumutbar wird, sind die Gewährleistungsrechte des Mieters nicht ausgeschlossen. Der Mieter muß dies jedoch substantiiert darlegen.

3. Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter den rückständigen Mietzins nicht mehr gemäß BGB § 320 Abs 1 zurückbehalten, denn ein etwaiger Mängelbeseitigungsanspruch aus BGB § 536 steht ihm nicht mehr zu.

4. Ist dem Mieter bei Abschluß des Mietvertrags der durch das Alter bedingte Zustand, vor allem Abnutzung und Ausstattung, der Wohnung bekannt, ist der bei Errichtung der Wohnung geltende Baustandard als vertragsgemäße Beschaffenheit anzusehen.

5. Kommt es durch die vertragsgemäße Nutzung zu Verschleißerscheinungen an der bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache (hier: der Emailbeschichtung der Badewanne), hat der Mieter gemäß BGB § 536 einen Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter. Beruft sich der Vermieter auf eine Mitverursachung durch ein falsches Nutzungsverhalten, muß er dies substantiiert darlegen und beweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734833

DWW 2000, 26

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