Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2001; Aktenzeichen 25 C 14262/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2001 – 25 C 14262/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Vermittlungsprovision steht der Klägerin nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob auch die Vereinbarung einer Provision für den Fall der Vermittlung eines zuvor entliehenen Arbeitnehmers gegen § 9 Nr. 4 und 5 AÜG und damit ein gesetzliches Verbot verstößt. Denn Ziff. II der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche allein einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründen könnte, ist bereits wegen Verstosses gegen das AGBG unwirksam. Aufgrund der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit einem zuvor überlassenen Arbeitnehmer nicht im Überlassungsvertrag selber, sondern nur in den in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin angesprochen wird, liegt ein Verstoss gegen §§ 3, 9 AGBG vor.

Es ist gem. § 9 II Nr. 1 AGBG eine unangemessene Benachteiligung des Entleihers gegeben. Danach wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet, wenn die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das ist hier der Fall. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision wird allein an den Sachverhalt der Einstellung eines überlassenen Arbeitnehmers innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit geknüpft. Das ist – wie bereits das LAG Baden-Württemberg in seiner von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 03.12.1998 ausgeführt hat – kein Fall des § 652 I 1 BGB, wonach auch der „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages” einen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision auslöst. Denn Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war nicht die Arbeitsvermittlung, sondern die Arbeitnehmerüberlassung. Der Kontakt des Arbeitnehmers … und der Beklagten kam daher auch nicht bei einem Vermittlungsversuch der Klägerin zustande. Über die Arbeitnehmerüberlassung hinausgehende Bemühungen, die zum anschließenden Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer geführt haben, hat die Klägerin nicht entwickelt, so dass ein nach § 652 BGB eine Vermittlungsgebühr auslösender Tatbestand nicht vorliegt.

Die damit zu vermutende unangemessene Benachteiligung der Beklagten hat die Klägerin nicht widerlegt.

Soweit sie auf das von ihr zur Gerichtsakte gereichte Urteil des Landgerichts Köln vom 09.11.1999 – 11 S 63/99 – Bezug nimmt, teilt die Kammer die dort vertretene Auffassung nicht. Das Landgericht Köln hat eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders mit der Begründung verneint, dem Entleiher werde mit der Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit eröffnet, den neuen Mitarbeiter ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf seine Eignung und sein Engagement zu überprüfen, bevor es zu einer Einstellung komme. Hierdurch entfalle für den Entleiher der übliche Aufwand bei der Suche nach einem neuen Mitarbeiter sowie das Risiko, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter sich in der Folgezeit als ungeeignet erweist. Auch sei es für den Entleiher ersichtlich, dass dem Verleiher bei der Suche nach geeigneten Zeitarbeitnehmern ein nicht unerheblicher Kostenaufwand durch Werbung, Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Auswahlgesprächen etc. entstehe, der sich erst nach einer gewissen Zeit amortisiere. Diese Vorteile des Entleihers resultieren aber alle bereits aus dem Wesen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, in dessen Rahmen sich der Verleiher schon seinen Aufwand bei der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter vergüten lässt, und stehen in keinem Zusammenhang mit einer anschließenden Vermittlung.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände handelt es sich darüber hinaus auch um eine überraschende Klausel i. S.v. § 3 AGBG. Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt nichts anderes. Zwar behauptet sie unter Vorlage von von ihr als „üblich” bezeichneter Verträge anderer Firmen, es handele sich insoweit um branchenübliche und damit nicht überraschende Klauseln. In beiden von ihr vorgelegten Verträgen ist jedoch – anders als im hier zu entscheidenden Fall – im Vertrag selber dieser als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Personalvermittlungsvertrag” bezeichnet, und das auch noch eingangs und hervorgehoben. Zu welchem Vertrag die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 1999 gehören, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern kann bereits nicht beurteilt werden, ob es sich um einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren handelt, so dass die Frage, ab wann eine Regelung branchenüblich ist und der Vertragspartner mi...

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