Nachgehend

LG Hagen (Urteil vom 11.10.1999; Aktenzeichen 10 S 245/99)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.640,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.12.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Inhaberin einer Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung sowie zur gewerblichen Arbeitsvermittlung ist, schloß am 17./22.06.1998 mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag, der mit „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Personalvermittlungsvertrag” überschrieben ist. Die Klägerin übernahm darin die Verpflichtung, der Beklagten einen Mitarbeiter im Arbeitsbereich „Elektriker” zu überlassen. Die für die Beklagte unterzeichnete Auftragsbestätigung enthält in Ziff. 2 unter anderem folgende Regelung:

„Die gem. Ziff. 2 unserer umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Vermittlungsprovision im Rahmen des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrages beträgt DM 4.000,00 + der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.”

Die Ziff. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckt waren, lautet wie folgt:

„Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von persona Service ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an persona service zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluß des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die genaue Höhe der Provision wird bei der Erteilung des Auftrages in der Auftragsbestätigung festgelegt.”

Die Beklagte übernahm den ihr von der Klägerin überlassenen Arbeitnehmer Michael Peuten zum 01.08.1998 in ein festes Arbeitsverhältnis. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 08.10.1998 eine Rechnung über 4.640,00 DM. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17.12.1998 ließ die Beklagte eine Zahlung ablehnen.

Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte ihr aus einem zwischen den Parteien zustandegekommenen Personalvermittlungsvertrag eine Vermittlungsprovision in der geltend gemachten Höhe schulde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.640,00 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 17.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, daß zwischen den Parteien kein Personalvermittlungsvertrag zustandegekommen sei. Hierzu trägt sie vor, daß sie wegen eines Personalkapazitätsengpasses lediglich ein Interesse am Abschluß eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit der Klägerin gehabt habe. Im Hinblick hierauf sei bei dem zwischen den Parteien geführten Gesprächen nicht die Rede von einer Personalvermittlung gewesen.

Darüberhinaus ist die Beklagte der Meinung, daß die Klägerin keine für eine Personalvermittlung erforderlichen Tätigkeiten entfaltet habe, daß die in der Auftragsbestätigung vorgesehene Vermittlungsprovision einem Strafgeld gleichkomme, die in Ziff. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie in Ziff. 2 der Auftragsbestätigung enthaltenen Klauseln gemäß den §§ 9 und 3 AGBG unwirksam seien, daß die Klauseln gegen das Verbot verstoßen würden, es einem Leiharbeitnehmer zu untersagen, nach Beendigung seines Leiharbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen, die Klauseln darüberhinaus gegen §§ 1, 21 Abs. 2 GWB verstoßen würden und schließlich ein Verstoß gegen § 75 f HGB gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 09.04.1999 hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt, soweit dieser eine Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungsprovision enthält.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Auftragsbestätigung vom 17./22.06.1998 (Bl. 6 d. A.), die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 7 d. A.) sowie das Schreiben der Klägerin vom 25.06.1998 (Bl. 28 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruches begründet

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus einem zwischen den Parteien zustandegekommenen Personalvermittlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 4.640,00 DM zu.

Mit Vertrag vom 17./22.06.1998 haben die Parteien nicht lediglich einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sondern zugleich auch einen Personalvermittlungsvertrag geschlossen. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe kein Interesse an einer Personalvermittlung ...

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