Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Betriebskosten-Abrechnungseinheit für mehrere Mietshäuser. Wohnraummiete: keine Umlagefähigkeit eines meßtechnischen "Schwundes"

 

Orientierungssatz

Die Betriebskosten mehrerer Mietshäuser können nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt werden, wenn bezüglich der Wasserkosten erhebliche Abweichungen zwischen den von den Hauptwasseruhren angezeigten Wasserverbrauchsmengen und der Summe der von den Verbrauchszählern für die Wohnungen in den einzelnen Häusern angezeigten Mengen bestehen. Der Vermieter ist darüber hinaus nicht berechtigt, einen über 20% hinaus gehenden meßtechnischen "Schwund" in einzelnen Häuser auf die Mieter aller Häuser umzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735817

WuM 2001, 515

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