Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Mietminderung und Schadensersatzanspruch wegen verschlechterter Belieferungsmöglichkeit und Verletzung des Konkurrenzschutzes. Gewerberaummiete: Umfang der Darlegungslast des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Bei in einer Fußgängerzone gelegenen gewerblichen Räumen führt die Störung des Betriebsablaufs durch den nachträglichen Wegfall der Belieferungsmöglichkeit über den Hof zu einem Mangel. Unerheblich ist, ob die Belieferungsmöglichkeit vertraglich zugesichert war. Entscheidend ist allein, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nachteilig beeinflußt ist.

2. Der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz erstreckt sich auch auf ein Nachbargrundstück, das dem Vermieter gehört.

3. Auch wenn der Mieter konkrete Produktüberschneidungen nicht darlegt, kann eine Minderung schon allein deshalb festgestellt werden, weil der Vorteil des Konkurrenzschutzes entfallen ist.

4. Verlangt der Mieter Schadensersatz, weil ihm durch die Verschlechterung der Belieferungsmöglichkeit erhöhte Personalkosten entstanden seien, muß er den Aufwand für die Verwirklichung seines Geschäftskonzepts vor und nach Wegfall der Hofbelieferung konkret darlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734581

ZMR 2002, 350

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